Steuererklärung für Verstorbene: Das müssen Hinterbliebene beachten

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München (sw)     Nach dem Tod eines Angehörigen müssen die Hinterbliebenen eine Menge erledigen. Auch das Finanzamt dürfen sie nicht vergessen – es verlangt oft nach einer letzten Steuererklärung.

Stirbt ein Mensch, übernehmen die Erben auch seine steuerlichen Rechte und Pflichten. Das Finanzamt kann von ihnen eine letzte Steuererklärung verlangen, wenn der Verstorbene Einnahmen hatte, von denen noch kein Steuerabzug vorgenommen wurde.

Das sollten betroffene Angehörige wissen: Die Steuererklärung für das Todesjahr muss genauso fristgerecht abgegeben werden wie die eigene. Allerdings gelten unterschiedliche Abgabefristen: Wenn der Verstorbene seine Steuererklärung jährlich abgeben musste, endet die Frist bei Todesfällen aus dem Jahr 2020 am 2. August 2021. Beauftragen die Erben einen Lohnsteuerhilfeverein, haben sie bis zum 28. Februar 2022 Zeit. Für freiwillige Steuererklärungen bleibt sogar vier Jahre Zeit – bis zum 31. Dezember 2024. Selbst wenn keine Abgabepflicht besteht, kann das Finanzamt eine Erklärung für den Verstorbenen zwar verlangen und eine Frist setzen. Die Erklärung fordert das Amt jedoch in der Regel nur, wenn die Höhe oder Art der elektronisch übermittelten Einkünfte eine Pflichtveranlagung nahelegen. Was zudem jeder wissen sollte: Geben Hinterbliebene die Pflichterklärung des Verstorbenen zu spät ab, erhebt das Finanzamt einen Zuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Verspätungsmonat.

Musste der Verstorbene jährlich mit dem Finanzamt abrechnen, sollten die Erben also unbedingt prüfen, ob er seine Steuern erklärt hat. Betroffene Angehörige sollten unter anderem folgende Punkte beachten:

•           Als Erbe muss man für den Verstorbenen eine letzte Steuererklärung abgeben, wenn er zwischen Jahresbeginn und Todestag Einkünfte erzielt und darauf noch keine Lohn- oder Kapitalertragsteuer gezahlt hat.
•           Die Unterlagen des Verstorbenen müssen gesichtet werden. Fehlen Informationen, kann sie der Erbe bei Arbeitgeber, Banken und anderen Stellen erfragen.
•           Als Erbe kann man die letzten Steuerbescheide des Verstorbenen vom Finanzamt bekommen, etwa wenn der Verstorbene seine Erklärung früher nur für sich abgegeben hat. Bei Zusammenveranlagung müssen Witwe oder Witwer zustimmen.

Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen kann sich für die Erben lohnen. Entscheidend ist, ob bereits übers Jahr Lohnsteuer einbehalten wurde. Mit einer Erstattung können Erben in aller Regel rechnen, wenn der Verstorbene unmittelbar aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dann fiel der monatliche Lohnsteuerabzug zu hoch aus. Auch in folgenden Fällen kann man damit rechnen, Geld vom Finanzamt zu erhalten:

•           Der oder die Verstorbene war im Senioren- oder Pflegeheim und musste Zuzahlungen leisten. Bei höheren Spendenzahlungen oder Zahlungen an politische Parteien der oder des Verstorbenen.
 •          Der oder die Verstorbene hat im Kalenderjahr Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern bezahlt, die seine tarifliche Steuer um 20 Prozent der Lohnkosten senken.
•           Der oder die Verstorbene hatte einen Grad der Behinderung, mit dem ein Freibetrag geltend gemacht werden kann.

Eine Steuererstattung für den Verstorbenen zählt wie mögliche Steuerschulden zum Nachlass. Sie steht den Erben zu und muss unter den Berechtigten nach der Erbquote aufgeteilt werden. Erstattungen aus dem Todesjahr wirken sich nicht auf die Erbschaftsteuer aus, nur solche aus früheren Jahren.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer HILO-Beratungsstelle.

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