Berlin (BVL) Frischvermählte sollten ihre erste gemeinsame Steuererklärung nicht auf die lange Bank schieben. Ihnen kann eine beträchtliche Steuerersparnis winken, klärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) auf. Denn mit der sogenannten Zusammenveranlagung kommt bei ihnen der günstige Splittingtarif wie bei allen anderen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Zuge. Selbst, wer sich am letzten Tag des vergangenen Jahres das Ja-Wort gegeben hat, kann vom Splittingtarif für 2023 profitieren. Ihnen steht es aber frei, auch einzeln nach dem Grundtarif veranlagt zu werden.
Insbesondere Ehepartner bzw. Lebenspartner mit unterschiedlich hohem Einkommen profitieren vom Splitting. Je größer der Unterschied zwischen den Einkünften der Partner, desto größer ist der Steuervorteil. Am größten ist der Splittingeffekt bei Alleinverdiener-Ehen.
Beispiel: Erzielte die Ehefrau 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 45.000 € und verdiente ihr Mann als Werkstudent 15.000 €, dann beträgt die Steuerlast 5.534 €. Das sind immerhin 893 Euro weniger, als wenn jeder für sich eine Steuererklärung einreicht. Verdient aber die Ehefrau 35.000 € im Jahr und der Mann 25.000 €, schmilzt der Splittingvorteil auf 64 €. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Unterschied gegenüber der Einzelveranlagung.
Den Splittingtarif beantragen Verheiratete oder Verpartnerte im Hauptvordruck ihrer gemeinsamen Steuererklärung. In den jeweiligen Anlagen geben sie ihre Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen an. Die Aufwendungen werden den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. In einigen Fällen kommt es auch zur Verdoppelung von Frei- oder Pauschbeträgen, beispielsweise beim Sparer-Pauschbetrag. Zusammenveranlagte Ehepartner können bis zu 2.000 € an Zinsen, Dividenden und anderen Kapitaleinnahmen im Jahr steuerfrei einstreichen. Wem die Zinsen gutgeschrieben wurden, spielt dabei keine Rolle.
Nur die Jobkosten werden für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer getrennt in der Anlage N berücksichtigt. Vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten wird jeweils mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.
Ist die gemeinsame Steuererklärung immer die beste Wahl? Nein, nicht automatisch. Manchmal kann es günstiger sein, wenn jeder Partner seine eigene Steuererklärung macht. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder eine Abfindung in dem jeweiligen Steuerjahr erhalten hat: Eheleute sollten jedes Jahr aufs Neue vergleichen, welche Veranlagungsform für sie am günstigsten ist.
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