Kurzarbeitergeld in der Arbeitnehmer-Steuererklärung – was Sie alles wissen müssen

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München (eig. Ber.)     Millionen von Arbeitnehmern befinden sich aufgrund der Covid-19-Pandemie derzeit in Kurzarbeit. Das ist für sie regelmäßig mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts verbunden. Das Kurzarbeitergeld gleicht im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen einen Teil des ausfallenden Nettoentgelts aus. Diese staatliche Hilfe ermöglicht es, zahlreiche Arbeitsplätze auch in der Krise zu bewahren.
Für den Arbeitnehmer hat der Bezug von Kurzarbeitergeld einkommensteuerliche Folgen.

  • Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
    Wer Lohnersatzleistungen – zu denen das Kurzarbeitergeld ebenso gehört wie beispielsweise auch das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld oder das Mutterschaftsgeld – von mehr als 410 € im Kalenderjahr bezieht, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Erledigt ein Steuerpflichtiger dies nicht, wird das Finanzamt die Einreichung der Erklärung anmahnen und gegebenenfalls einen geschätzten Steuerbescheid erlassen. Ebenso können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
  • Der Progressionsvorbehalt
    Doch warum ist beim Bezug von Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung einzureichen? Das Kurzarbeitergeld ist doch, wie man gemeinhin lesen kann, steuerfrei.
    Der Grund dafür heißt Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass das Kurzarbeitergeld im Nachhinein, also im Rahmen der Steuererklärung, für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes dem regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Das Kurzarbeitergeld selbst wird diesem Steuersatz zwar nicht unterworfen, bleibt also steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz für alle steuerpflichtigen Einkünfte.
  • Eine Steuernachzahlung droht
    Da dieser erhöhte Steuersatz sich nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzuges durch den Arbeitgeber bereits unterjährig ausgewirkt hat, folgt die böse Überraschung in der Regel im Steuerbescheid, nämlich dann, wenn die gewohnte Steuererstattung entweder deutlich niedriger ausfällt als sonst oder sogar eine Nachzahlung fällig wird. Hier lohnt es sich zu klären, ob diese möglicherweise durch einen höheren Werbungskostenansatz reduziert werden kann, beispielsweise, wenn aufgrund von Corona Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer angefallen sind oder zusätzliche Arbeitsmittel beschafft wurden.

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