Die Pollen fliegen – Allergiekosten steuerlich geltend machen

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München     Tropfende Nase, juckende Augen, Müdigkeit: Die Natur blüht auf, und Heuschnupfen ist jetzt der Klassiker unter den Allergien. Laut Pollenflugkalender der Stiftung Deutscher Polleninformationsdienst zieht sich die Hauptblütezeit für Hasel und Erle über den März hinaus. Ebenfalls im März beginnt die Hauptblüte von Pappel, Weide, Esche und Hainbuche, die sich bis in den April erstreckt. Es folgen Birke im April, Buche und Eiche im April und Mai, Kiefer im Mai, anschließend fliegen die Gräserpollen. Es liegt also einiges in der Luft, was Allergikern das Leben schwer macht. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine Randgruppe: Laut Statista leiden mehr als 34 Prozent der Frauen und etwa 27 Prozent der Männer in Deutschland unter einer Allergie (Stand 2023). Dazu kommen zahlreiche Kinder und Jugendliche, bei denen neben Neurodermitis vor allem Heuschnupfen zu den häufigsten allergischen Erkrankungen zählt.

Es gibt Medikamente und Therapien, mit denen sich die allergischen Beschwerden zumindest reduzieren lassen. Aber Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente oder Behandlungen, die von Ärztinnen und Ärzten zur Linderung von Allergien verordnet werden.
Die gute Nachricht: Die Kosten für alles, was der Arzt/die Ärztin oder der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin verordnet und was nicht von der Krankenkasse übernommen wird, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Man spricht dabei von Krankheitskosten oder Gesundheitskosten. Dazu zählen auch Ausgaben für Antiallergika beziehungsweise Antihistaminika, also beispielsweise für Mittel gegen Heuschnupfen.
Unter anderem für Krankheitskosten gibt es in der Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Das Finanzamt akzeptiert dabei aber nur Kosten für verordnete Medikamente oder Behandlungen, die für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung der Folgen einer Krankheit entstehen. Kosten der Vorbeugung können nicht geltend gemacht werden.

Weitere Einschränkung: Das Finanzamt errechnet zunächst eine sog. zumutbare Eigenbelastung. Dazu werden die gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Wird die Grenze beispielsweise mit den Krankheitskosten überschritten, wirkt sich der übersteigende Betrag als außergewöhnliche Belastung steuermindernd aus. Und auch Fahrtkosten für den Weg in die Arztpraxis oder die Apotheke können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden.

Von Allergien geplagte Menschen setzen teilweise auf homöopathische oder anthroposophische Heilmittel, beispielsweise Globuli. Oder auch auf Akupunktur. Diese Kosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 27/13) genügt als Nachweis dafür eine ärztliche Verordnung oder die Verordnung eines Heilpraktikers/einer Heilpraktikerin. Ein vor der Therapie erstelltes Amtsarzt-Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung ist demnach für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht erforderlich.

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