Abzug von Werbungskosten bei Auslandssemester

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München (bfh)     Studierende, die ein Auslandssemester während ihres Zweitstudiums absolvieren, können Aufwendungen für Verpflegungs-, und Unterkunftskosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.

Da in einem solchen Fall die inländische Hochschule als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten (dies sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer bereits vor oder mit Beginn seiner auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit entstehen) bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2020, Aktenzeichen VI R 2/18).

Wegen Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre HILO-Beratungsstelle.

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