Steuer 2023. Was kann man von der Steuer absetzen?

Steuertipp_Steuer2023_Absetzen
Author picture

Berlin (BVL)     Im Frühling steht die  Einkommensteuererklärung 2023 an. Was es dabei zu beachten gilt und welche neuen Regelungen es gibt, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Minijob: Grundsätzlich muss ein Minijob nicht in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn er vom Arbeitgeber mit zwei Prozent pauschal der Steuer unterworfen wurde. Die monatliche Verdienstgrenze im Jahr 2023 lag bei 520 Euro.
Zum 1. Januar 2024 ist die Grenze für Minijobber von 520 Euro auf 538 Euro gestiegen.

Private Rechtsschutzversicherung: Ist nicht absetzbar. Nur Beiträge für eine beruflich bedingte Rechtsschutzversicherung sind als Werbungskosten absetzbar.

Kfz-Haftpflicht- und Unfallversicherung: Die Beiträge für Versicherungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand unter „weitere sonstige Versorgungsaufwendungen“ (Zeile 46) eingetragen.

Sonstige absetzbare Versicherungen: Abgesetzt werden können beispielsweise Beiträge für die Unfall-, Kfz- und allgemeine Haftpflicht-, Krankenzusatz- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Arbeitnehmern gilt jedoch für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag von 1900 Euro, soweit dieser nicht bereits durch die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Sachversicherungen wie Hausrat-, Gebäude-, Kfz-Kasko- oder Reisegepäckversicherung sind steuerlich nicht absetzbar.

Absetzbarkeit von Beiträgen zur Altersvorsorge: Ab dem 1. Januar 2023 sind die Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2023 bei Einzelveranlagung 26.528 Euro und bei Zusammenveranlagung 53.056 Euro.

Lebensversicherung: Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitszimmer: Seit 1. Januar 2023 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten nur dann abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort verbracht werden, etwa an drei von fünf Arbeitstagen. Zu berücksichtigen sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder die Jahrespauschale von 1260 Euro. Ansonsten kann man für eine berufliche Tätigkeit nur die Tagespauschale (bisher Homeofficepauschale genannt) geltend machen.
Wurden für das Arbeitszimmer Einrichtungsgegenstände, etwa Bürostuhl, Schreibtisch oder Bücherschrank, angeschafft, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind die Kosten als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten zusätzlich absetzbar, in der Regel im Wege der Abschreibung.

Was kann man für die Arbeit im Homeoffice absetzen? Braucht man dafür ein Arbeitszimmer? Man kann pro Kalendertag einen Betrag von sechs Euro als Werbungskosten abziehen, wenn man an dem Tag überwiegend zu Hause arbeitet. Das Finanzamt berücksichtigt bis zu 210 Tage im Jahr, also höchstens 1260 Euro. Ein häusliches Arbeitszimmer ist für die Berücksichtigung der Homeofficepauschale nicht erforderlich.

Photovoltaikanlage: Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab dem Steuerjahr 2022 Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner anfertigen, wenn sie eine steuerbefreite Photovoltaikanlage betreiben. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage eine Leistung von bis zu 30 kWp aufweist.

Umzugskosten: Private Umzugskosten – allerdings nur die Arbeits- und Fahrtkosten – sind als haushaltnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 Prozent bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Euro begünstigt. Notwendig ist aber eine unbare Zahlung, also eine Überweisung.
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten hingegen als Werbungskosten geltend machen.

Anlage R: Grundsätzlich muss man keine Angaben zu der Rente in der Anlage R machen, weil die Daten von dem Rentenversicherungsträger an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Entstehen aber höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag von 102 Euro, den das Finanzamt automatisch berücksichtigt, müssen die Anlage R ausgefüllt und Angaben in den Zeilen 25 und 26 gemacht werden.

Hauskauf: Gebühren für den Notar, für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Grunderwerbsteuer können nur dann geltend gemacht werden, wenn das Haus vermietet wird, nicht bei Selbstnutzung.

Bestattungskosten: Bestattungskosten eines nahen Angehörigen zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und sind steuerlich absetzbar, wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn sie die sog. zumutbare Belastung übersteigen. Ausgezahlte Sterbegeldversicherungen müssen dann aber gegengerechnet werden.

Kosten für die Grabpflege: Grabpflegekosten sind steuerlich nicht absetzbar.

Häusliche Pflege (hier Pflegegrad 3): Wer seinen Mann/seine Frau im eigenen Haushalt pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann den Pflegepauschbetrag in Höhe von 1100 Euro in der Steuererklärung geltend machen (in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen).

Noch Fragen? Hier finden Sie persönliche Beratung, überall in Deutschland:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Teilen

HILO-Mitglied werden? Ganz einfach!

Wie Sie schnell Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden und bei der Steuererklärung Geld sparen.