
Mitglieder bei HILO: ein Beitrag, alle Leistungen.
Kommen Sie einfach in Ihre nächstgelegene HILO-Beratungsstelle.
Als Lohnsteuerhilfeverein beraten und betreuen wir ausschließlich unsere Vereinsmitglieder. Im Rahmen der Mitgliedschaft sind sämtliche Steuerberatungsleistungen für Sie unentgeltlich. Sie bezahlen also nicht für jede einzelne Leistung eine Gebühr, sondern lediglich den Jahresbeitrag sowie anlässlich des Beitritts ggf. eine einmalige Aufnahmegebühr.
So bequem kommen Sie zur Mitgliedschaft
Kommen Sie einfach in Ihre nächstgelegene HILO-Beratungsstelle. Für die Aufnahme in den Verein benötigen wir eine von Ihnen (und ggf. Ihrem Ehe-/ Lebenspartner) unterschriebene Beitrittserklärung, sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.
Hier persönliche Beratung finden
Mitglieder helfen Mitgliedern
Als Lohnsteuerhilfeverein gilt für uns das Steuerberatungsgesetz. Wir sind eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, unser Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Mitgliedschaft ist natürlich auch kündbar, und zwar jährlich zum Ende des Jahres mit einer Frist von drei Monaten; Ihre schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) muss also spätestens am 30. September bei uns eingehen, um zum 31. Dezember wirksam zu werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Unsere Beiträge für 2023
Jahresbeitrag je nach Jahreseinnahmen
Die Jahresbeiträge können Sie sich hier als PDF herunterladen
Aufnahmegebühr
Im Jahr des Vereinsbeitritts wird eine einmalige Aufnahmegebühr
von 20 € inkl. 19% MwSt. erhoben.
Aktion für Rentner,
Alleinerziehende und Azubis*:
20 € geschenkt
Sparen Sie sich die Aufnahmegebühr von 20 €. Einfach Gutschein ausdrucken und in die HILO-Beratungsstelle mitbringen.
Jahresbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Summe der jüngsten bis zur Fälligkeit der Beitragsschuld bekannten steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen des Mitglieds. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, bei denen die Zusammenveranlagung möglich ist, werden die Einnahmen beider Mitglieder zusammengerechnet. Einzubeziehen sind die steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG und alle im Rahmen des § 32 b EStG zu erfassenden Leistungen.
Auszubildende, von denen mindestens ein Elternteil schon zahlendes Mitglied ist, bezahlen im Beitrittsjahr nur die Aufnahmegebühr, bleiben aber bei ansonsten vollwertiger Mitgliedschaft bis zum Abschluss ihrer Ausbildung beitragsfrei, sofern die eigenen Jahreseinnahmen 10.000 € nicht übersteigen.
*Gilt nur bei Mitgliedschaft der Eltern.
|
|
0 - 10.000 | 58,00 |
10.001 - 18.000 | 79,00 |
18.001 - 25.500 | 95,00 |
25.501 - 33.000 | 116,00 |
33.001 - 40.500 | 137,00 |
40.501 - 48.000 | 158,00 |
48.001 - 56.000 | 179,00 |
56.001 - 64.000 | 205,00 |
64.001 - 77.000 | 226,00 |
77.001 - 90.000 | 258,00 |
90.001 - 105.000 | 287,00 |
105.001 - 120.000 | 310,00 |
120.001 - 140.000 | 347,00 |
140.001 - 170.000 | 384,00 |
über 170.000 | 420,00 |
Ihre Fragen, unsere Antworten.
Zusätzlich erhalten unsere Beratungsstellen nahezu täglich wichtige Informationsbriefe. Hier werden u.a. neueste Urteile der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs, des Bundesverfassungsgerichtes oder auch einschlägige Verfügungen der Ministerien des Bundes und der Länder oder der Oberfinanzdirektionen bekannt gegeben. Die Leiter unserer Beratungsstellen sind somit stets topaktuell informiert und auf dem jeweils neuesten Stand.

