Berufskleidung: Was ist absetzbar?

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Berlin (BVL)    High Heels für die Influencerin und Polohemden für den Arzt – nicht unbedingt Berufskleidung. Was wirklich als solche steuerlich absetzbar ist und was nicht, klären wir hier:

Der Fall ging durch viele Medien: Eine Influencerin, die damit ihr Geld verdient, in sozialen Netzwerken wie etwa Instagram oder Tik Tok Fotos und Videos ihres Lebens zu posten, wollte ihre „Arbeitskleidung“ steuerlich absetzen. Aber was trägt so eine Influencerin bei der Arbeit? In diesem Fall ging es um „hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung“. Ist das wirklich Arbeitskleidung? Das in dem Fall zuständige Finanzgericht Niedersachsen sagte „nein“ – ein Absetzen der Kosten ist in diesem Fall nicht möglich. Aber was ist dann eigentlich Berufsbekleidung und was nicht?

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) aus Berlin hat dazu eine ganz klare Antwort: Zur Berufsbekleidung zählt etwa eine Uniform, Amtstracht oder Schutzbekleidung. In diesem Fall können die Kosten für die Anschaffung und Reinigung der beruflichen Bekleidung als Werbungskosten abgesetzt werden. So ist es gesetzlich geregelt.
Kann der Steuerpflichtige die Kleidung auch im privaten Bereich tragen, stellt diese keine typische Berufsbekleidung dar. Ein Manager kann also weder sein Hemd noch die Krawatte als Berufsbekleidung steuerlich absetzen.

Merken kann man es sich im Grunde so: Erkennt man den Beruf eindeutig an der Kleidung, ist sie absetzbar.

Der schwarze Anzug, den die Trauerrednerin bei der Beisetzung trägt? Nicht absetzbar, der kann nämlich theoretisch auch im normalen Leben eingesetzt werden.

Der Blaumann, der in der Kfz-Werkstatt auf Anweisung von Chefin oder Chef getragen wird? Absetzbar, denn der ist im echten Leben einfach nicht als Kleidung vorgesehen.

Es geht also nicht darum, ob man die Sachen privat trägt oder nicht. Es reicht, wenn es möglich wäre, sie privat zu tragen – schon ist die steuerliche Absetzbarkeit nicht mehr gegeben.

Berufskleidung – oder auch Arbeitskleidung – ist absetzbar, und zwar als Teil der Werbungskosten, wie oben schon erwähnt. Sinn ergibt es aber erst, diese Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben, wenn alle Werbungskosten zusammen – also etwa auch Weiterbildungen oder Arbeitsmittel – höher liegen als 1.230 Euro. Diese Summe ist die sogenannte Werbungskostenpauschale, die sowieso bei jedem von den Einkünften abgezogen wird, auch wenn die Summe in der Steuererklärung nicht geltend gemacht wurde.

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