Wenn Sie gelegentlich von zu Hause aus arbeiten, jedoch kein festes häusliches Arbeitszimmer haben, gibt es seit dem Steuerjahr 2023 eine fest im Gesetz verankerte, interessante Option für Sie: die Homeofficepauschale oder wie sie mittlerweile auch offiziell heißt, die Tagespauschale.
Ab sofort können Sie 6 Euro als Werbungskosten für jeden Tag, an dem Sie im Homeoffice tätig sind oder überwiegend von zu Hause aus arbeiten, geltend machen. Die Homeofficepauschale ermöglicht es Ihnen, bis zu 1.260 Euro im Jahr steuermindernd abzusetzen.
Von der Wahl zwischen der Homeoffice- und Fahrtkostenpauschale, über die Absetzbarkeit von Kosten wie Internet bis zum korrekten Nachweis für das Finanzamt – in diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Homeofficepauschale.
Die Homeofficepauschale ist eine steuerliche Erleichterung für Arbeitnehmer, die während der Arbeit regelmäßig von zu Hause aus arbeiten. Dabei können sie pro Arbeitstag einen festen Betrag als pauschale Kosten für das Homeoffice geltend machen, um Aufwendungen für Strom, Heizung und Miete abzudecken.
Die Homeofficepauschale soll die zusätzlichen Kosten für das Arbeiten von zu Hause kompensieren und die steuerliche Belastung der Arbeitnehmer reduzieren.
Seit dem 1. Januar 2020 galt die Homeofficepauschale zunächst als zeitlich befristete Maßnahme. Seit 2023 ist sie nicht nur dauerhaft im Gesetz verankert, sondern auch erhöht worden. Nun können Sie pro Tag, an dem Sie von zu Hause aus arbeiten, eine Pauschale von 6 Euro, mit einer jährlichen Obergrenze von 1.260 Euro geltend machen. Das bedeutet, dass Sie diese Regelung für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr nutzen können.
Sie fragen sich, was besser ist, die Homeofficepauschale in Anspruch nehmen oder doch lieber die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen? Beachten Sie, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird:
Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen Sie sich für die Homeofficepauschale entscheiden.
Vielleicht fragen Sie sich: Sollten Sie lieber von Zuhause arbeiten und die Homeofficepauschale abrechnen oder ins Büro fahren und die Pendlerpauschale geltend machen? Hier lohnt es sich näher hinzuschauen, denn es kommt auf die Entfernung zu Ihrem Arbeitsplatz an.
Bei der Arbeit von Zuhause können Sie die Homeofficepauschale mit 6 Euro pro Tag ansetzen. Wenn Sie ins Büro fahren, erhalten Sie die Pendlerpauschale mit 0,30 Cent pro Kilometer.
Das bedeutet: Ab dem 21. Kilometer lohnt sich die Pendlerpauschale mehr, denn Sie können 6,30 Euro pro Tag ansetzen (21 × 0,30 Cent = 6,30 Euro).
Zudem ist die Homeofficepauschale auf 1.260 Euro gedeckelt. Sie können somit nur maximal 210 Arbeitstage anrechnen. Die Pendlerpauschale hingegen, ist nicht gedeckelt.
Selbstverständlich können Sie auch beides ansetzen. Für Tage, an denen Sie zu Hause arbeiten die Homeofficepauschale und für Tage im Büro die Pendlerpauschale. Dafür sollten Sie von Beginn des Jahres an penibel Notizen machen, rät auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind auch Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale nebeneinander möglich, z.B. ein Lehrer, der Vormittags in der Schule ist und Nachmittags zuhause arbeitet.
Die Kosten für Internet und Telefon können Sie zusätzlich zur Homeofficepauschale steuerlich absetzen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen können:
Bei der Telefonkostenpauschale können Sie pauschal 20 Prozent der Gesamtkosten für Telefon und Internet absetzen, jedoch maximal 20 Euro im Monat bzw. 240 Euro pro Jahr.
Alternativ können Sie Einzelnachweise verwenden, um den tatsächlichen beruflichen Anteil Ihrer Telefon- und Internetkosten nachzuweisen. Hierzu dokumentieren Sie jedes Telefonat, inklusive Datum, Uhrzeit, Dauer, Gesprächsteilnehmer und den Zweck des Gesprächs (beruflich oder privat).
Diese genauen Aufzeichnungen ermöglichen eine präzisere Berechnung der absetzbaren Kosten und können bei einer möglichen Rückfrage des Finanzamts hilfreich sein.
Bewahren Sie zudem sämtliche Belege und Rechnungen auf, auch wenn diese nicht mehr beim Finanzamt abgegeben werden müssen. So sind Sie gut auf eventuelle Rückfragen des Finanzamts vorbereitet
“Um die Tätigkeit zu Hause sowie deren zeitliches Überwiegen vor dem Finanzamt belegen zu können, ist es erforderlich, entsprechende Aufzeichnungen zu führen”, so BVL-Geschäftsführer und Rechtsanwalt Erich Nöll.
Sinnvolle Möglichkeiten hierfür könnten Eintragungen in Ihrem Terminkalender oder einer Excel-Tabelle sein, in denen Sie festhalten, von wann bis wann Sie zu Hause gearbeitet haben und welche Tätigkeiten dabei erledigt wurden. Insbesondere an Tagen, an denen Sie auch außer Haus gearbeitet haben, ist es wichtig zu dokumentieren, welche Aufgaben in welchem Zeitrahmen erledigt wurden.
Achten Sie darauf, auch die Tage zu notieren, an denen Sie Ihre reguläre Arbeitsstätte aufgesucht haben. Für diese Tage können Sie, wie bereits erwähnt, anstelle der Tagespauschale die Pendlerpauschale steuerlich geltend machen.
Es gibt jedoch einen Sonderfall zu beachten: Beide Pauschalen pro Tag können nur von Steuerpflichtigen beansprucht werden, die dauerhaft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben und an einem Tag sowohl von zu Hause als auch im Betrieb arbeiten. Dies trifft beispielsweise oft auf Lehrkräfte zu.
In solchen Fällen gibt es keine zeitliche Mindestanforderung für die häusliche Tätigkeit, dennoch ist es ratsam, Aufzeichnungen zu führen.
Nutzen Sie Ihre Steuervorteile effektiv, indem Sie die Homeofficepauschale und weitere Abzugsmöglichkeiten geschickt kombinieren. Bereiten Sie sich gut auf mögliche Rückfragen des Finanzamts vor, indem Sie Belege und Rechnungen sorgfältig aufbewahren.
Starten Sie jetzt und optimieren Sie Ihre Steuersituation!
Haben Sie Fragen oder benötigen eine persönliche Beratung? Wenden Sie sich gern an eine unsere Beratungsstellen. Wir helfen Ihnen gern!
Die Homeofficepauschale soll Aufwendungen für Strom, Heizung, Miete, und Arbeitsmittel kompensieren. Es handelt sich um eine pauschale Abgeltung, ohne Einzelnachweise für diese Kosten vorlegen zu müssen.
Nein, die Homeofficepauschale ist speziell für abhängig Beschäftigte. Selbstständige können ihre Betriebsausgaben im Homeoffice jedoch weiterhin geltend machen.
© HILO 2025
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen