Hausnotruf steuerlich absetzen – So sparen Sie Kosten und profitieren von dieser wichtigen Dienstleistung

Hausnotruf steuerlich absetzen
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Nicht immer ist es einfach, die richtige Unterstützung zu finden. Gerade für alleinstehende Seniorinnen und Senioren, die eigenständig und selbstbestimmt leben möchten, ist der Hausnotruf daher eine optimale Lösung. Der Service garantiert schnelle Hilfe – 24 Stunden am Tag – und sorgt somit für ein höheres Sicherheitsgefühl bei pflegebedürftigen Menschen.

Sicher haben Sie schon einmal von diesem System gehört. Aber wissen Sie auch, unter welchen Bedingungen und wie Sie die Kosten für den Hausnotruf steuerlich absetzen können? Alles Wichtige, rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Hausnotrufen und wo Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben, erfahren Sie in diesem Artikel.

Inhalt

Den Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen

Reinigungsarbeiten, Garten- und Landschaftspflege oder Handwerksleistungen sind typische haushaltsnahe Dienstleistungen. Aber auch die Ausgaben für die Pflege und Betreuung von Angehörigen gehören dazu – so auch die Kosten für ein Hausnotruf-System.

In der Regel erhalten Menschen ab Pflegestufe 1 einen Zuschuss von ihrer Pflegekasse. Die restlichen Kosten sind steuerlich absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstleister selbst vor Ort Hilfe leistet.

Insgesamt können Ausgaben von 20.000 Euro im Jahr als haushaltsnahe Dienste steuerlich begünstigt werden. 20 Prozent davon, also maximal 4.000 Euro, können die Steuerschuld mindern. Kostet beispielsweise ein anerkannter Betreuungsnotruf 600 Euro im Jahr, mindert das direkt die Steuerschuld um 120 Euro im Jahr ­– und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Wann sind die Kosten für den Hausnotruf nicht steuerlich absetzbar?

Die Kosten für einen Hausnotruf sind nicht steuerlich absetzbar, wenn der Notruf lediglich in einer Servicezentrale – also außerhalb des Haushaltes – empfangen und daraufhin der Rettungsdienst oder ein Angehöriger verständigt wird. In diesem Fall können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Denn nur Ausgaben für unmittelbare Helfer im Haushalt mindern die Einkommensteuer. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Entscheidungen klargestellt (Az. VI R 7/21, VI R 8/21).

Geklagt hatten zwei Seniorinnen, die allein im eigenen Haushalt leben und sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Servicezentrale wenden können. Da das Finanzamt die Kosten dafür nicht anerkennen wollte, zogen sie bis vor den Bundesfinanzhof in München. Doch dieser winkte ab, denn der Dienstleister sei nicht im Haushalt der alleinstehenden Frauen im Einsatz, sondern außerhalb in der Servicezentrale per Telefon.

Unser Tipp: Achten Sie daher unbedingt darauf, dass es sich bei dem Notruf-Anbieter nicht nur um eine Servicezentrale handelt, welche selbst erst Rettungskräfte informieren muss, sondern es müssen eigene Rettungskräfte zur Verfügung stehen. Nur dann ist es eine haushaltsnahe Dienstleistung und steuerlich absetzbar.

Unser Tipp: Achten Sie daher unbedingt darauf, dass es sich bei dem Notruf-Anbieter nicht nur um eine Servicezentrale handelt, welche selbst erst Rettungskräfte informieren muss, sondern es müssen eigene Rettungskräfte zur Verfügung stehen. Nur dann ist es eine haushaltsnahe Dienstleistung und steuerlich absetzbar.

Ist der Hausnotruf im Pflegeheim oder betreuten Wohnen steuerlich absetzbar?

Menschen, die im Pflegeheim oder einer betreuten Wohnanlage leben, können den Hausnotruf regelmäßig als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Der Grund dafür ist, dass die Pflegekraft in diesem Fall unmittelbare Hilfe in der Wohnung leistet, nachdem sie den Notruf erhalten hat. Das hat der Bundesfinanzhof bereits in einem früheren Fall entschieden (BFH, Az. VI R 18/14).

Voraussetzung jedoch ist, dass die pflegebedürftige Person in einer abgeschlossenen Einheit – also in einem eigenen Haushalt – lebt.

Die steuerliche Absetzbarkeit des Hausnotrufes über außergewöhnliche Belastungen

Ist der Hausnotruf nicht nur eine Vorsorgemaßnahme, sondern aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, gehören die Ausgaben wie andere Krankheits- und Pflegekosten in der Steuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Hierfür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:

Anerkannter Pflegegrad

Die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung der betreffenden Person müssen nachgewiesen werden. Dies geschieht in der Regel durch den Bescheid über einen anerkannten Pflegegrad nach dem Pflegeversicherungsgesetz gemäß §§ 14, 15 SGB XI. Bei Behinderung gilt der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“.

Anerkannte Krankheit

Es ist wichtig, dass die entstandenen Pflegekosten nachweisbar sind. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen von Pflegediensten, Kosten für medizinische Hilfsmittel oder Ausgaben für häusliche Pflegehilfen. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, um sie im Rahmen der Steuererklärung vorlegen zu können.

All diese Ausgaben wirken sich steuerlich aus, wenn im Jahr insgesamt mehr als die individuelle zumutbare Belastung zusammenkommen. Wie hoch diese ist, hängt jeweils vom Einkommen und Familienstand ab. Es gilt jedoch: Je höher der Betrag über den Eigenanteil hinausgeht, desto mehr können Sie von der Steuer absetzen.

Haben Sie Fragen oder benötigen eine persönliche Beratung? Wenden Sie sich gern an eine unsere Beratungsstellen. Wir helfen Ihnen gern!

FAQ

Die Kosten für den Hausnotruf können unter bestimmten Bedingungen als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Anforderung einer Vor-Ort-Hilfe sowie der Einsatz eigener Rettungskräfte. Servicezentralen, die lediglich Rettungsdienste oder Angehörige verständigen, sind nicht absetzbar.
Im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen können insgesamt bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuerlich begünstigt werden. 20 Prozent davon, also maximal 4.000 Euro, sind von der Steuerschuld abziehbar. Die tatsächliche Ersparnis hängt von den individuellen Kosten für den Hausnotruf ab.
Ja, der Hausnotruf kann auch im Pflegeheim oder in einer betreuten Wohnanlage steuerlich abgesetzt werden, sofern die pflegebedürftige Person in einer abgeschlossenen Einheit lebt und die Pflegekraft unmittelbare Hilfe in der Wohnung leistet.
Ja, wenn der Hausnotruf aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie der Nachweis eines anerkannten Pflegegrades oder einer Behinderung.
Die zumutbare Belastung variiert je nach Einkommen und Familienstand. Nur die Kosten, die über die individuelle zumutbare Belastungsgrenze hinausgehen, können steuerlich abgesetzt werden. Je höher der Betrag über den Eigenanteil hinausgeht, desto mehr kann von der Steuer abgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die genauen Bestimmungen des Steuerrechts zu prüfen oder eine Beratungsstelle zu konsultieren, um die individuelle Situation zu klären.

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