Berlin (bvl) Ob Wärmedämmung oder die Erneuerung von Fenstern, Türen oder der Heizungsanlage: Energetische Sanierungsmaßnahmen an einer mindestens zehn Jahre alten, selbst genutzten Immobilie werden steuerlich gefördert. Wer die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausführen und entsprechend bescheinigen lässt, kann 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 40.000 Euro von der Steuer absetzen. Verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Wichtig ist aber, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt werden, sagt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Berlin (BVL).
Je sieben Prozent der Kosten können im Jahr der Ausführung der Arbeiten und dem darauffolgenden abgesetzt werden. Im dritten Jahr sind noch einmal sechs Prozent der Kosten absetzbar. Wichtig ist, dass für die Sanierung keine Fördermittel von KfW oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen wurden. Denn beides zusammen geht nicht. Für die steuerliche Begünstigung muss die Anlage “Energetische Maßnahmen” der Steuererklärung entsprechend ausgefüllt werden.
Aber Achtung: Die Verteilung über den 3-Jahres-Zeitraum kann für Eigentümerinnen und Eigentümer zum Problem werden. Nämlich dann, wenn innerhalb dieser Zeit die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit wegfallen. Denn diese müssen nicht nur im Jahr der Baumaßnahme, sondern über den gesamten Begünstigungszeitraum hinweg erfüllt sein. Bedeutet konkret: Wird die Immobilie in dieser Zeit verkauft, verschenkt oder vermietet, geht die Steuerermäßigung für das Folgejahr verloren.
Auch wichtig zu wissen: Die Voraussetzungen müssen zwar in jedem Veranlagungsjahr des Begünstigungszeitraums vorliegen, allerdings nicht im gesamten Jahr. Das eröffnet zumindest etwas Spielraum.
Ein Beispiel schafft Klarheit: 2023 haben Großeltern die Fenster und Außentüren ihres Einfamilienhauses für 21.000 Euro erneuern lassen. Die ihnen zustehende Steuerermäßigung von 1.400 Euro im Jahr 2023 haben sie mit der Einkommensteuererklärung beantragt. Mitte 2024 übertragen die Großeltern das Haus an den Enkel. Damit bekommen sie zwar 2024 noch einmal den Steuervorteil in Höhe von 1.400 gewährt, die Steuerermäßigung in Höhe von 1.400 Euro für den Veranlagungszeitraum 2025 verfällt allerdings. Auch der Enkel kann diese nicht für sich geltend machen.
Hätten die Großeltern mit der Schenkung bis mindestens Anfang 2025 gewartet, wäre die Steuerermäßigung nicht verloren gegangen.
Nur im Todesfall können Erben eine möglicherweise verbleibende Steuerermäßigung der Erblasser für sich beantragen, wenn sie die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
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