Renten aus Kapitallebensversicherungen können steuerfrei sein

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Berlin (BVL)     Mit Urteil vom 01.07.2021 (VIII R 4/18) hat der BFH über die Besteuerung von Rentenzahlungen aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht entschieden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Wird ein bestehendes Kapitalwahlrecht dieser begünstigten Altverträge zugunsten von Rentenzahlungen ausgeübt, sind die daraus resultierenden Einnahmen in der Auszahlungsphase nach Ansicht des BFH den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Rentenzahlungen sogar steuerfrei. Die Einkünfte sind dann nicht – wie es bislang Praxis war – mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG) zu besteuern.
Die Finanzverwaltung unterwirft bislang in entsprechenden Fällen den Ertragsanteil der Rente der Besteuerung. Die Rn. 19 des BMF-Schreibens vom 01.10.2009 ist nach der BFH-Rechtsprechung insofern überholt.

Das BFH-Urteil ist bislang noch nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Erst, wenn eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgt, ist das Urteil auch von den Finanzämtern anzuwenden.
Bis zu einer möglichen Veröffentlichung können sich Steuerpflichtige aber dennoch auf das Urteil berufen.
Reaktionen der Finanzverwaltung und Anbieter entsprechender Verträge stehen bislang aus.

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