München (sw) Das Jahreseinkommen von Schülern und Studenten, die nur vorübergehend in den Ferien und/oder neben dem Studium arbeiten, liegt häufig unter dem einkommensteuerlichen Grundfreibetrag. Daher erhalten sie regelmäßig die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge zurück.
Bis zu welchem Arbeitslohn fällt keine Einkommensteuer an?
Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern bis zu einem Jahresarbeitslohn von 12.259 Euro (Lohnsteuer 2021, Steuerklasse I, keine Sozialversicherungspflicht) keine Einkommensteuer an.
Für alleinverdienende Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner gilt ein Betrag von 23.340 Euro (Lohnsteuer 2021, Steuerklasse III, keine Sozialversicherungspflicht).
Was muss ich tun?
• Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Steuern einbehalten hat.
Sie finden diese Angaben auf Ihrer Lohnabrechnung und auf dem "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausgehändigt hat.
• Hat danach Ihr Arbeitgeber Steuern einbehalten, dann können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen. Das machen Sie am besten durch Ihre HILO-Beratungsstelle.
Nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids werden die Lohnsteuer und ggfs. der Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet. Diesen Bescheid überprüft HILO auf Richtigkeit.
Ggf. einbehaltene Kirchenlohnsteuer wird vom Kirchensteueramt zurückgezahlt. Hierfür ist kein weiterer Antrag erforderlich.
Welche Formulare brauche ich?
Wenn Sie Ihre HILO-Beratungsstelle im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft beauftragen: Keine!
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem Sie den Arbeitslohn bezogen haben.
Bis wann muss ich den Antrag gestellt haben?
Der Antrag muss innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde.
Beispiel:
Wer im Jahr 2021 gearbeitet hat, kann den Antrag bis spätestens 31.12.2025 stellen.
Alles Weitere erfahren Sie in Ihrer HILO-Beratungsstelle.