Gartenabfälle können Steuern mindern

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München (BFH)     Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Hierfür müssen die Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Fraglich ist häufig ab, welche Leistungen denn unter die Steuerermäßigung fallen.

     In einem aktuellen Fall hatte das Finanzgericht Münster am 24.02.2022 geurteilt (Az. 6 K 1946/21 E), dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Die Entsorgungskosten des Komposts erkannte das Finanzamt an.

     Nicht jede Form der Müllentsorgung ist von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Entsorgung von Schnittgut oder Rasen nach Gartenarbeiten oder das Abfahren des Komposts sind haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier sollten die Belege aufbewahrt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

     Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts läuft mittlerweile ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)). Vergleichbare Fälle können offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. beim BFH VI R 8/22).

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