Das Finanzamt und der Frühjahrsputz

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München (sw)     Wer sich für den Haushalt Unterstützung holt, bekommt Hilfe vom Fiskus. Haushaltsnahe Dienstleistung ist das Zauberwort. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um sämtliche Arbeiten im Haushalt oder auf dem Grundstück, die gewöhnlich selbst oder durch andere Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können, für die aber ein Dienstleister beauftragt wird. Demnach können folgende Arbeiten Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sein:

  •        Reinigungsarbeiten in der Wohnung
  •        das Putzen der Fenster
  •        die Reparatur von Schäden am Haus und Garten
  •        Gartenpflege, beispielsweise in Form von Rasen mähen, Hecke schneiden oder Unkraut jäten
  •        Winterdienste
  •        Hausmeisterdienste
  •        Betreuung, Versorgung und/oder Pflege von kranken oder älteren Menschen

Übernehmen diese Arbeiten Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister, können die dafür aufgebrachten Aufwendungen steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn sie nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgezogen wurden. Zudem muss der Dienstleister eine Rechnung ausstellen und der Betrag durch eine Banküberweisung bezahlt werden – Barzahlungen gegen Quittungen sind nicht ausreichend.

Die steuerliche Behandlung von haushaltsnahen Dienstleistungen ist wie folgt:
Grundsätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings variieren, je nach Beschäftigungsverhältnis und Art der haushaltsnahen Dienstleistung, die Höchstbeträge. Hier trifft das Gesetz in §35a EStG folgende Unterscheidungen:

Das sind zum einen Minijobs: Das Finanzamt erkennt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Haushalt mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich an. Hierfür ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.

Zum anderen können weitere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse wie etwa einmalige Einsätze von Reinigungsdienstleistern sowie andere haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen mit 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 20.000 Euro angesetzt werden. Das bedeutet, der maximal mögliche steuerliche Abzug beträgt 4.000 Euro. Das gilt allerdings nur bei Ausgaben für Arbeitslöhne – Materialkosten werden nicht angerechnet. Für Handwerkerleistungen können maximal 1.200 Euro jährlich abgesetzt werden. Auch hier können Materialkosten nicht abgesetzt werden.

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