Steuer 2024: Rente, Kinderfreibetrag oder Sanierung – was gilt, was noch nicht

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Berlin (BMF)     Rund um die Steuer gibt es 2024 einige Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden. Es gibt aber auch Pläne, die noch beim Vermittlungsausschuss liegen.

Bereits Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Allerdings hat es der Bundesrat noch nicht beschlossen, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen. Damit sind zahlreiche geplante Steueränderungen und Reformen für die Rente bisher noch gar nicht in Kraft getreten.  
Betroffen ist dadurch auch das geplante Ende der Doppelbesteuerung der Rente. Ob das Vorhaben womöglich auch durch die Sparmaßnahmen noch gestrichen wird, ist unklar.

Geplant und beschlossen sind für 2024 auch Neuregelungen für die Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu heißt es beim Bundesfinanzministerium (BMF), dass die Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein sollen. Voraussetzung sei aber, dass sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Dieser liegt ab diesem Jahr bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.

Steuer 2024 – bereits beschlossene und aktive Maßnahmen

Ebenfalls bereits fest stehen Steuer-Maßnahmen zur Entlastung für Eltern, zum Spitzensteuersatz, Existenzminimum und Solidaritätszuschlag:

1.           Höherer Kinderfreibetrag – Der Kinderfreibetrag steht demnach allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Mit dem 1. Januar 2024 ist dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil sind das 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.

2.           Der Grundfreibetrag steigt – für alle Arbeitnehmenden muss laut Bundesparlament regelmäßig ein Existenzminimum definiert werden, welches für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss. Für 2024 liegt dieser bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Als Folge bedeutet das: Einkommen werden erst ab dem 11.605ten Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

3.           Wer muss seit 2024 den Spitzensteuersatz zahlen? Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Jahr 2023 lag die Grenze bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro. Die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer, bleibt unverändert: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.

4.           Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt weiter – Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen. Die Freigrenze wurde erhöht. Jetzt müssen nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr den Solidaritätszuschlag bezahlen. 2023 waren es 17.534 Euro. Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.

Neben der Veränderung beim Kinderfreibetrag müssen sich Eltern auch auf die Abschaffung des Kindergeldes einstellen.

Noch nicht beschlossene Pläne liegen im Wachstumschancengesetzes

Und dann liegen noch zahlreiche geplante Maßnahmen noch weiter in der Warteschleife. Ihre Umsetzung ist weiter offen und teilweise wohl auch fraglich. Sie sind eng mit dem Wachstumschancengesetz verknüpft.

1.           Freigrenze für Privatverkäufe – Unter bestimmten Umständen müssen Gewinne aus Privatverkäufen versteuert werden. Eine Freigrenze lag bisher bei 600 Euro. Mit dem Wachstumschancengesetz 2024 soll diese auf 1.000 Euro steigen. Wer nicht mehr als 1.000 Euro in einem Kalenderjahr durch solche privaten Veräußerungsgeschäfte einnimmt, müsste diese nicht versteuern.

2.           Verpflegungspauschalen auf Dienstreisen – Wer jetzt mindestens acht Stunden unterwegs ist, soll laut den Plänen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben – 2 Euro mehr als im Vorjahr. Der Betrag kann als Verpflegungsmehraufwand abgesetzt werden. Bei Dienstreisen von mindestens 24 Stunden sollen pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können.

3.           Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – Weiter noch in der Warteschleife im Wachstumschancengesetz ist eine Steuerfreigrenze, die für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden soll. Private Kleinvermieter sollen profitieren. Sollte beispielsweise eine Vermietung zu Verlusten führen, können Vermieter auf Antrag aber weiterhin eine Einkommensteuererklärung für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgeben, um diese steuerlich zu berücksichtigen.

4.           Steuerermäßigung bei energetischer Sanierung – Hausbesitzer, die ihre Gebäude energetisch sanieren (Dämmung der Fassade oder neue Fenster), werden vom Bund finanziell unterstützt. Unter anderem können sie eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Zu den noch offenen Maßnahmen für 2024 heißt es: „An begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) statt der bisherigen 7 Prozent möglich. Im darauffolgenden Kalenderjahr sind dann erneut 10 Prozent möglich (höchstens 12.000 Euro) statt der bisherigen 6 Prozent“.

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