Feier mit Kollegen

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Berlin (BVL)   Arbeitnehmer, die ihren Ausstand vom Job mit den Kollegen feiern, können die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. „Wichtig ist, aus welchem Anlass gefeiert wird“, informiert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 liefert Indizien, worauf Arbeitnehmer achten sollten.
Klar ist: Um als Werbungskosten die Steuer zu mindern, müssen Aufwendungen im beruflichen Zusammenhang stehen. Das ist bei Feiern meist der Fall, wenn der Mitarbeiter in den Ruhestand geht oder den Arbeitgeber wechselt. Private Ausgaben werden hingegen nicht berücksichtigt. Dazu zählen eher Feiern wie Dienstjubiläen oder Geburtstage. Kriterien wie Zeit und Veranstaltungsort können einen Hinweis darauf geben, wann eine Feier beruflich oder privat ist. Findet die Veranstaltung während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände statt, liefert dies ein Argument für einen beruflichen Anlass.
Absetzen kann man die Kosten sogar dann, wenn Arbeitnehmer die Party mit einem privaten Anlass verbunden haben und sich unter den Gästen auch Verwandte, sowie Freunde befanden. Dann muss der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen aber entsprechend der verschiedenen Gruppen aufteilen. Beim Finanzamt darf er dann auch nur den Betrag angeben, den er für seine Gäste aus dem beruflichem Umfeld ausgegeben hat. Das entschied der Bundesfinanzhof Az.: VI R 46/14). Wichtig dabei sei, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag klar unterteilt werden kann.

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