Berlin (BVL) Aufgrund der jüngsten Rentenanpassung könnten mehr Rentner zur Einreichung der Steuererklärung verpflichtet sein. Was Rentner berücksichtigen sollten erläutert der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Rund 68 Prozent der Rentenleistungen gehörten im Jahr 2023 lt. Statistischem Bundesamt (Destatis) zu den steuerlichen Einkünften. Seit 2015 sei der durchschnittliche Besteuerungsanteil um dreizehn Prozentpunkte angestiegen. Das liege an der neuen Regelung der Besteuerung der Alterseinkünfte. Wie viel die Rente besteuert wird, hängt vom Rentenbeginn ab – je später dieser war, desto höher ist der Teil, der besteuert wird. Ebenso seien Rentenerhöhungen voll besteuerungspflichtig. Was Rentner also bei der Steuererklärung beachten können, erfahren Sie im Folgenden.
Auch im Ruhestand können Sie Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben. Darunter sind folgende Kosten:
• Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein
• Kontoführungsgebühren für ein Girokonto (16 Euro ohne Nachweise))
• Gewerkschaftsbeiträge (teilweise)
• Kosten für eine Steuersoftware
• Gebühren für einen Rentenberater
Geben Sie keine Werbungskosten an, werden Ihnen als Alleinstehender oder als Paar 102 Euro als Pauschbetrag angerechnet.
Ebenso können Sonderausgaben, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden oder die private Haftpflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Des Weiteren können Rentner außergewöhnliche Belastungen angeben, darunter fallen Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen z.B. ein Hausnotrufsystem im eigenen Haushalt oder in betreuten Einrichtungen) und Handwerkerkosten können Rentner bei der Steuererklärung angeben. Dazu kommen z.B. Fahrtkosten bei Behinderung.
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