Berlin (BMF) Am Ende lohnt sie sich doch für die meisten: die Abgabe der Steuererklärung. Dabei drängt nun aber langsam die Zeit für all jene, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 in diesem Jahr abgeben müssen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erinnert daran, dass die Frist dafür am 2. September 2024 endet. Dies gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Wer einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat Zeit bis zum 2. Juni 2025. Das Wichtigste im Überblick:
Wer muss abgeben: Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind beispielsweise Ehepaare, die beide Arbeitslohn erhalten und in der Steuerklassenkombination III und V besteuert wurden.
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, etwa Kurzarbeitergeld, oder andere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe verpflichtet. Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten wurde (Steuerklasse I sowie Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und -partner in Steuerklasse IV), sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
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