Berlin (BVL) – Die Rückkehr aus dem Urlaub endet für viele mit einem Blick in den Briefkasten – und dort könnte auch der Steuerbescheid liegen. Was nach Routine aussieht, ist tatsächlich ein sensibler Moment. Denn Fristen laufen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat.
„Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden“, sagt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).
Für den Falls, dass der Steuerbescheid Ihnen zugestellt wurde, gilt nach dem Urlaub ein klarer Ablauf: Zuerst muss die Einspruchsfrist berechnet werden. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits teilweise abgelaufen sein.
Nun setzt die eigentliche Bearbeitung ein. Im ersten Schritt folgt die Bescheidprüfung. Dabei wird der Steuerbescheid mit der Steuererklärung abgeglichen. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit. Dort begründet das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordert gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Ist die Zeit knapp, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür sind jedoch hoch. Bei einem Urlaub einer Privatperson kann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war.
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern, sehr begrenzt Deshalb ist es so wichtig, schnell zu reagieren.
Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen.
Fazit: Ein Steuerbescheid erfordert schnelles und strukturiertes Handeln: Frist prüfen, Bescheid kontrollieren und bei Bedarf Einspruch einlegen – nur so lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.
Am besten lassen Sie sich dabei von uns beraten. Werden Sie Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. Denn der Steuerbescheid wird dann, wenn Sie das wünschen, uns zugestellt. Auch und insbesondere während Ihres Urlaubs.
Denn wir helfen Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern und Pensionären für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag in allen oben aufgeführten Belangen . Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit finden Sie hier: