Steuererleichterungen in der Corona-Krise

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München        Viele Arbeitnehmer fragen sich schon heute, wie sich die Covid-19-Pandemie im nächsten Jahr auf die Steuererklärung auswirken wird.

Einfach ist die Lage zum Glück bei Prämien: Corona-Sonderzahlungen sind für alle Beschäftigten steuerfrei. Betroffene, die etwa für außerordentliches Engagement in der Krise einen Bonus erhalten haben, müssten dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Prämien seien normalerweise zwar nur unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Diese Einschränkungen sind für die aktuelle Situation aber ausgesetzt: Jeder Arbeitnehmer kann laut einem Erlass vom Bundesfinanzministerium von einem Corona-Bonus seines Arbeitgebers eins zu eins profitieren.

Dies gilt zufolge für Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1500 Euro, die vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden. Die Prämie kann einmalig oder auch über mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Einzige Bedingung ist, dass der Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt und auf der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen wird. Auch Minijobber profitieren voll von einer Corona-Sonderzahlung. Da für den Bonus keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, ist es egal, wenn das monatliche Entgelt durch die Prämie über die 450-Euro-Grenze steigt.

Menschen, die infolge der Pandemie in finanzielle Not geraten sind, können bei Zahlungen ans Finanzamt auf Kulanz hoffen; die Finanzämter sind derzeit angehalten, Erleichterungen unbürokratisch und großzügig zu gewähren und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, um vorliegende existentielle Bedrohungen nicht zu verschärfen. Für das Finanzamt ist es ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise, zum Beispiel aufgrund eines Wegfalls des Zweitjobs in der Gastronomie, verschlechtert hat und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind.
Konkret kann das so aussehen: Wer die Einkommensteuer pro Quartal vorab entrichten müsse, könne die Höhe jetzt anpassen: Auf Antrag durch den Betroffenen ist eine Reduktion bis auf null Euro möglich, da sich die Grundlage der Besteuerung vermindert hat. Bereits geleistete Vorauszahlungen können sogar zurückerstattet werden.
In einer Corona-bedingten Finanznot können Betroffene zudem bei Einkommensteuernachzahlungen Ratenzahlung vereinbaren oder Antrag auf Stundung stellen. Der Aufschub ist in solchen Fällen bis zum Jahresende und ausnahmsweise sogar zinslos möglich. Ein Säumniszuschlag für verspätete Nachzahlungen kann ebenfalls erlassen werden. Einige Bundesländer würden online für entsprechende Anträge Formulare bereitstellen.

Anträge reicht Ihre HLO-Beratungsstelle beim zuständigen Finanzamt für Sie ein.

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