Kindergeld trotz Unterbrechung des Freiwilligenjahres wegen Krankheit

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Kassel (fg)           Unterbricht ein Kind ein freiwilliges soziales Jahr wegen Krankheit, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wie der Bund der Steuerzahler berichtet.

Eltern, deren Kinder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, verlieren ihren Kindergeldanspruch nicht, wenn das Kind den Freiwilligendienst krankheitsbedingt unterbrechen muss. Hat das Kind die Absicht, die Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen, bleibt der Kindergeldanspruch auch für die Dauer der Unterbrechung bestehen. Das entschied das Hessische Finanzgericht.

Im konkreten Fall klagte ein Vater, dessen Tochter nach dem Abschluss des Gymnasiums zunächst ein freiwilliges soziales Jahr begann. Im Laufe des Jahres verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Tochter, welche bereits seit ihrer Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass sie das Freiwilligenjahr kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Nach ihrer Genesung setzte sie die Ausbildung bei einem anderen Träger fort. Die Familienkasse hob wegen der Unterbrechung die Kindergeldfestsetzung auf, weil die Tochter aus ihrer Sicht das Freiwilligenjahr abgebrochen hat. Das Finanzgericht Hessen gab hingegen dem Vater Recht, sodass die Familie das Kindergeld auch während der krankheitsbedingten Auszeit weiterzahlen muss. Denn aus Sicht der Richter gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter nach überstandener Krankheit den Freiwilligendienst nicht fortsetzen wollte (Az. 9 K 182/19). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. III R 15/20).

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