Aufwendungen für ein berufliches Arbeitszimmer

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München (bfh) – Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, wonach der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur möglich sei, wenn ein solches für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich ist.

Nach Meinung des BFH (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen VI R 46/17) setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers lediglich voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt wird. Hingegen sei es unerheblich, ob ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist oder nicht. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkommenserzielung.

Übrigens: Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerzahlers eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung schriftlicher, verwaltungstechnischer oder verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient. Dabei muss das Arbeitszimmer eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil des Hauses bilden. Zwingend muss das Arbeitszimmer aber von dem privaten wohnlichen Teil abgegrenzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Raumes von weniger als 10 Prozent ist für die Anerkennung als häusliche Arbeitszimmer unschädlich.

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