München (BFH) – Werden Immobilien enteignet, müssen hierbei erzielte Gewinne nicht versteuert werden, da der Verlust des Eigentums an der Immobilie ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerzahlers stattfindet. Insoweit unterscheidet sich dieser Vorgang von einer Veräußerung der Immobilie. Das hat der Bundesfinanzhof festgestellt (Urteil vom 23. 07.2019, Az. IX R 28/18).
Wird eine private Immobilie nicht selbst bewohnt,so ist der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Bei einer Enteignung fehlt es an einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person, der Verlust des Eigentums findet ohne Einfluss des Steuerzahlers und gegebenenfalls auch gegen seinen Willen statt. Damit liegt keine „Veräußerung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, die zu einem steuepflichtigen Veräußerungsgeschäft führen würde. Wegen Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre HILO-Beratungsstelle.