Ehepaare: Gemeinsamen Freistellungsantrag stellen

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Berlin (dpa/tmn) – Kapitalerträge müssen versteuert werden. In der Regel führt die Bank die Steuern auf diese Erträge direkt an das Finanzamt ab. Hat der Sparer der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, sind Gewinne bis zu dessen Höhe steuerfrei, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL).

Denn für Einkünfte aus Kapitalvermögen hat jeder Steuerzahler einen Freibetrag von 801 Euro im Jahr. Wichtig auch in diesem Zusammenhang: Das auszahlende Institut behält die Kapitalertragsteuer nur auf positive Kapitalerträge ein. Wurden Verluste aus Kapitalvermögen bei der Bank erzielt, nimmt diese zunächst eine Verrechnung der Verluste vor. Ehegatten können das für sich nutzen: Sie können zunächst einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1602 Euro im Jahr erteilen. Das bedeutet, dass erst ab Kapitalerträgen von 1602 Euro Kapitalertragsteuer einbehalten wird – und zwar unabhängig davon, welcher der Ehegatten die Kapitalerträge erzielt hat. Zudem wird dann auch eine Verlustverrechnung zwischen den Ehegatten bereits auf Ebene der Bank durchgeführt. Dies hat den Vorteil, dass es zu einer höheren Gutschrift von Kapitalerträgen auf dem Konto kommen kann, weil die beiden Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden können und auch die Verluste des Partners eher steuerwirksam werden. Wegen Einzelheiten fragen Sie Ihre HILO-Beratungsstelle.

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