Besonderes Kirchgeld: Die Steuer nach dem Kirchenaustritt

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12. Dezember 2019

München (BFH) Mit dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer. Einen Schlussstrich bedeutet das aber nicht immer: Wenn der Ehepartner weiter Mitglied ist, kann sich sein Beitrag sogar erhöhen. Tritt nur ein Partner aus der Kirche aus, kann sich das auf die Steuerzahlungen des anderen auswirken.
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, hat kürzlich in zwei Beschlüssen entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht, wenn der kirchenangehörige Ehegatte ansonsten „kirchensteuerfrei“ ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Kircheneinkommensteuer auf dessen eigenes Einkommen anfällt.
Damit widersprechen die kirchlichen Bestimmungen zum besonderen Kirchgeld und deren staatliche Genehmigung nun auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Was ist gegebenenfalls zu tun? Das erfahren Sie in Ihrer HILO-Beratungsstelle.

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