Berlin (BVL) Mit einem geschickten Wechsel können Beschäftigte, denen Kurzarbeit droht, die Höhe ihrer Lohnersatzleistung beeinflussen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Die Lage in der deutschen Wirtschaft bleibt angespannt. Manche Unternehmen haben ihre Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt, es könnten nicht die letzten gewesen sein. Gut für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Staatliche Leistungen wie das Kurzarbeitergeld oder im Ernstfall auch das Insolvenzgeld können finanzielle Einbußen mildern. Und weil sich beide Zahlungen am Nettogehalt orientieren, können Ehepaare deren Höhe durch geschickte Steuerklassenwahl beeinflussen.
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend für drei Monate, falls ihr Arbeitgeber Löhne aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten ganz oder teilweise nicht zahlen konnte. Die Ausgleichsleistung entspricht genau der Höhe des Nettolohns und muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Kurzarbeitergeld beträgt lediglich 60 (für Kinderlose) beziehungsweise 67 Prozent (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) des Nettolohns und muss nicht von Beschäftigten beantragt werden. Arbeitgeber zahlen es aus und rechnen ihrerseits mit der Agentur für Arbeit ab.
Steuerklassenwechsel sind mehrmals pro Jahr möglich. Rein rechnerisch ist es für die Höhe des Kurzarbeiter- und Insolvenzgeldes am günstigsten, wenn man die Steuerklasse 3 hat. In dieser Steuerklasse bleibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am meisten netto vom Brutto übrig. Wer von Kurzarbeit bedroht ist, für den kann es sich daher unter Umständen lohnen, rechtzeitig vorher – das ist mindestens ein Monat vor Beginn der Kurzarbeit – einen Steuerklassenwechsel beim Finanzamt zu beantragen.
Allerdings sollte der Partner, der damit automatisch in die Steuerklasse 5 rutscht, wissen, dass dessen oder deren Nettolohn dadurch erheblich sinkt. Ehepaare sollten daher vorher durchrechnen, ob sie das geringere Nettoeinkommen des einen durch das höhere Kurzarbeitergeld ausgleichen können. Zudem hätte der Partner in Steuerklasse 5 dann einen erheblichen Nachteil, wenn er von Insolvenz, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sein sollte. Die Steuerklassenkombination 4/4 – unter Umständen auch mit Faktor – kann eine Alternative sein.
Gut zu wissen: Ein Steuerklassenwechsel kann inzwischen auch mehrmals pro Jahr vollzogen werden. Auf die Gesamtsteuerbelastung eines Ehepaares hat die Auswahl der Lohnsteuerklasse keine Auswirkung. Spätestens nach Abgabe der Steuererklärung gleichen sich etwaige Vor- oder Nachteile aus, die zu zahlende Einkommensteuer bleibt unter dem Strich dieselbe.
Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/