Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung – Wohnsitzmeldung des Kindes bei getrennten Eltern

Entlastungsbetrag_Alleinerziehende_Kinderbetreuungskosten
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Berlin (BVL)     Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Das gilt, wenn in dem Haushalt keine andere volljährige Person lebt mit Ausnahme eigener erwachsener Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro für das 1. Kind, wenn die Voraussetzungen ganzjährig vorlagen. Für jedes weitere Kind 240 Euro pro Jahr. „Aufgrund der Höhe des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ergibt sich ein nicht zu unterschätzender Steuerspareffekt“, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Zu beachten ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur bei einem Elternteil gewährt wird. Das gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sog. Wechselmodell erfolgt. Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausbezahlt wird. Zieht bei demjenigen Elternteil eine volljährige Person ein, wie etwa ein neuer Partner, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wird, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist, zum Beispiel als Zweitwohnsitz.

Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen hat noch einen weiteren Vorteil: Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört, also dort gemeldet ist. Tragen beide Elternteile Kinderbetreuungskosten, können beide Elternteile ihren geleisteten Anteil in der Einkommensteuererklärung ansetzen, wenn das Kind auch bei beiden gemeldet ist.

Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr und Kind abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind es dann 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.800 Euro pro Jahr und Kind. Auch hier handelt es sich in der Regel um hohe Beträge mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen. Daher empfiehlt sich stets die Meldung der Kinder bei beiden Elternteilen, damit kein Steuerminderungspotenzial verloren geht.

Finanzielle Belastungen durch die Zweitwohnungssteuer sind generell nicht zu befürchten, da für minderjährige Kinder, die ihren Zweitwohnsitz bei einem Elternteil haben, keine Zweitwohnungsteuer anfällt. Weitere Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten sind das unbare Bezahlen einer Rechnung, Beitragsbescheides oder Betreuungsvertrages, wo der Name des Steuerpflichtigen vermerkt ist, und dass das Kind, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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