Kassenbon der Apotheke muss ab 2025 den Namen enthalten

Kassenbon_Apotheke_Namen_ab2025
Author picture

Berlin (BVL)     Selbst getragene Kosten für Medikamente lassen sich von der Steuer absetzen. Weil das E-Rezept das Papierrezept ablöst, gelten künftig neue Vorgaben. Statt eines Zettels in Rosa oder Grün heißt es in deutschen Arztpraxen mittlerweile immer häufiger: „Das Rezept ist auf Ihrer Karte.“ Das sogenannte E-Rezept ersetzt die alten Papierausdrucke.

Doch die bunten Zettel waren zusammen mit dem Kassenbon der Apotheke auch der Nachweis über die selbst getragenen Kosten der Patienten, die diese über die Steuererklärung geltend machen können.

Durch das fehlende Papierrezept ist dieser Nachweis unvollständig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wies die Finanzbehörden der Bundesländer nun in einem Schreiben an, vorübergehend nachsichtig zu sein. Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern sollen für 2024 nicht beanstanden, wenn Steuerzahler nur die Kassenbelege als Nachweis für den Steuerabzug vorlegen.

Ab 2025 aber muss zwingend der Name des Patienten auf dem Kassenbon der Apotheke vor Ort oder der Rechnung der Online-Apotheke vermerkt sein, um die Kosten geltend machen zu können.

Den Namen auf den Bon zu schreiben, genügt dabei nicht. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sagt: „Das BMF-Schreiben enthält konkrete Angaben zur Nachweisführung, sodass handschriftliche Vermerke nicht zulässig sein dürften.“

Noventi, ein Anbieter von Kassensystemen für Apotheken, erklärte auf Anfrage des Handelsblatts, dass der Aufdruck des Namens auf den Kassenbeleg technisch bereits heute möglich ist, aber die Kunden danach fragen müssen.

Gleiches ist vom Konkurrenten CGM Lauer zu hören. „Das automatisierte, datenschutzkonforme Andrucken der Kundendaten auf dem Bon ist aktuell in der Entwicklung und wird anschließend ausgerollt“, erklärte ein Sprecher.

Kosten für Medikamente als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen: Krankheitskosten zählen steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen und können die Steuerlast senken. Der Fiskus beteiligt sich an den Kosten, wenn die Ausgaben in einem Jahr hoch genug sind.

Das Finanzamt berücksichtigt die Ausgaben, sobald die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung überschritten ist. Diese richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.

Bei Ledigen ohne Kinder und Gesamteinkünften in Höhe von 50.000 Euro gelten pro Jahr zum Beispiel Ausgaben in Höhe von 2846 Euro als zumutbar. Einer Familie mit gleichem Einkommen und ein bis zwei Kindern werden 1346 Euro zugemutet.

Allein mit Medikamentenzuzahlungen werden solche Summen nicht erreicht. Doch zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wurden, wie eine professionelle Zahnreinigung.

Auch Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Krücken, orthopädische Einlagen, Rollatoren, Zahnimplantate oder sogar Treppenlifte und Umbauten in der Wohnung werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.

Noch Fragen? Professionelle Hilfe bei ihrer Steuerabrechnung erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/

Teilen

HILO-Mitglied werden? Ganz einfach!

Wie Sie schnell Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein werden und bei der Steuererklärung Geld sparen.