Berlin (BVL) Wer einen Handwerker beauftragt, kann die Rechnung in vielen Fällen steuerlich absetzen. Wie lassen sich Kosten mit Blick auf den Jahreswechsel clever splitten?
Ein neuer Herd soll in der Küche eingebaut werden, das Bad gehört dringend renoviert, oder der Teppich im Wohnzimmer soll durch Parkett ersetzt werden: Nicht jeder hat das Können oder die Zeit, Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt selbst zu erledigen. Gut zu wissen: Wer für entsprechende Tätigkeiten in der Wohnung oder rund ums Haus einen Handwerker beauftragt, kann die Rechnung in vielen Fällen von der Steuer absetzen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erinnert. Bei entsprechenden Handwerkerleistungen gilt: 20 Prozent der Lohnkosten für Handwerker lassen sich steuerlich geltend machen. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt.
Eine wichtige Bedingung für die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen: Leistung und Zahlung müssen im selben Jahr zusammenfallen. Langsam aber sicher rückt der Jahreswechsel näher. Bei umfangreichen Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt, die voraussichtlich über den Jahreswechsel hinaus andauern, ist es ratsam, über bis zum Jahreswechsel erbrachte Teilleistungen abzurechnen und diese dann auch noch im alten Jahr unbar (durch Überweisung) zu begleichen. Dadurch können die Handwerkerleistungen tatsächlich steuerliche Anerkennung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren finden und der Höchstbetrag in beiden Jahren ausgeschöpft werden, wie es in dem Bericht heißt. Das gilt demnach auch, wenn es sich nach wie vor um die gleiche Baumaßnahme handelt.
Wichtig ist jedoch – auch bei einer Abschlagsrechnung – dem BVL zufolge, dass der Anteil an Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat ausgewiesen ist. Für die im Folgejahr erbrachten und bezahlten Handwerkerleistungen gilt der absetzbare Höchstbetrag dann wieder von Neuem.
Folgende Konstellation akzeptieren die Finanzämter allerdings nicht: Wenn im alten Jahr nur eine Anzahlung geleistet wird, die Arbeiten aber erst im Folgejahr beginnen und in diesem mit einer Restzahlung beglichen werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1966/23 E) jüngst klargestellt.
Was gilt für Mieter?
Grundsätzlich gilt: Um Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen zu können, müssen bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sein – darunter folgende: Es darf sich nicht um Arbeiten an einem Neubau handeln, sondern begünstigt sind nur Bauarbeiten an einer bereits bestehenden Immobilie; der Haushalt muss also bereits vorhanden sein. Man muss zudem selbst in der Wohnung/in dem Haus wohnen, um von dem Handwerkerbonus profitieren zu können. Dabei ist es egal, ob man Mieter oder Eigentümer ist.
Ein weiterer Aspekt: Der Fiskus zählt dazu auch Immobilien, die Sie Ihren eigenen Kindern überlassen, ohne dass diese Miete zahlen müssen. Das kann beispielsweise eine Wohnung am Studien- oder Ausbildungsort des Nachwuchses sein. Auch wenn Handwerker in Ihrer selbst genutzten Ferienwohnung tätig sind, können Sie die Rechnungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
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