München (BFH) – Die Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten können regelmäßig in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich freigestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2024 9 K 183/23 – EFG 2025 S. 1067) hatte daher die Aufwendungen für den privaten PKW für berufliche Fahrten auch dann als Werbungskosten anerkannt, wenn ein Firmenwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, der im Streitfall aber durch die Ehefrau genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen (BFH-Urteil vom 21.01.2026 VI R 30/24). Werbungskosten sind bei einer privaten Mitveranlassung nicht mehr abzugsfähig, wenn sie unangemessen sind. Eine solche unangemessene Mitveranlassung liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber überlassene PKW nicht für betriebliche Fahrten verwendet, sondern – aufgrund einer privaten Entscheidung – der Ehefrau überlassen wird und stattdessen ein privater PKW für berufliche Fahrten genutzt wird. Eigene Fahrtkosten sind insoweit für die beruflichen Fahrten nur aufgrund dieser privaten Entscheidung angefallen. Die Aufwendungen für den privaten PKW sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
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