München (hilo) Die Steuererklärung ist oft eine lästige Angelegenheit. So viel vorneweg: Ist man nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, hat man vier Jahre Zeit, freiwillig eine Erklärung einzureichen und sich eine eventuelle Steuererstattung zu sichern. Das heißt: Bis Ende 2024 können Sie noch die Steuererklärungen 2020, 2021, 2022 und 2023 zum Finanzamt senden.
Wer dagegen zur Abgabe verpflichtet ist und die Steuererklärung selbst erstellt, muss sich an bestimmte Stichtage halten. In der Regel muss die Steuererklärung seit 2019 jedes Jahr bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein – also immer sieben Monate nach dem Veranlagungszeitraum. Der Veranlagungszeitraum ist das Jahr, für das Sie die Steuererklärung machen, zum Beispiel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Doch in Folge der Corona-Pandemie hatten Steuerzahler bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, ihre Steuererklärung 2021 beim Finanzamt abzugeben. Die Regierung hat damals mit dem “Vierten Corona-Steuerhilfegesetz” auch gleich Verlängerungen für die darauffolgenden Jahre beschlossen. Die Steuererklärung für 2022 musste bis zum 30. September 2023 beim Finanzamt sein; für die Steuererklärung 2023 gilt: bis zum 31. August 2024. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hingegen endet wieder ganz normal am 31. Juli 2025.
Übrigens: Fällt der Steuerstichtag auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt er sich auf den Montag nach dem Wochenende. Das war zum Beispiel am 30. September 2023 der Fall: da dieser Tag ein Samstag war, verschob sich die Abgabefrist der Steuererklärung 2022 auf den 2. Oktober 2023. Das Gleiche passiert nun in diesem Jahr, wenn die Steuererklärung 2023 am 31. August 2024 beim Finanzamt sein soll: Da auch der 31. August 2024 ein Samstag ist, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Das ist dann Montag, der 2. September 2024.
Welche Fristen gelten, wenn sich ein Lohnsteuerhilfeverein um die Steuererklärung kümmert? Der Abgabetermin ist dann zwar in der Regel Ende Februar des übernächsten Jahres – aber auch hier greift noch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz. Konkret bedeutet das: Mittels Lohnsteuerhilfeverein kann man die Erklärung für das Steuerjahr 2022 noch fristgerecht bis zum 31. Juli 2024 einreichen. Für die Steuererklärung für das Jahr 2023 ist mit der Abgabe zudem bis 31. Mai 2025 (ein Samstag!) Zeit, dann ist folglich der 2. Juni 2025 entscheidend (denn fällt der Stichtag auf einen Samstag oder Sonntag, verschiebt er sich wiederum jeweils auf den Montag nach dem Wochenende), und für die Steuererklärung für das Jahr 2024 hat man mittels eines Steuerprofis voraussichtlich noch bis 30. April 2026 Zeit.
Wird die Deadline überschritten, muss man mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ist seit 2019 gesetzlich festgelegt – und beträgt je Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Zahlen muss man den Verspätungszuschlag auch dann, wenn man eine Rückerstattung erhält.
Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben kann, kann beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dafür braucht es jedoch triftige Gründe. Ein möglicher Grund hierfür könnte zum Beispiel ein längerer Krankenhausaufenthalt sein.
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