Berlin (BVL) Ein Arbeitsleben lang gearbeitet und am Ende die verdiente Rente erhalten – das ist der Plan vieler Menschen. Doch sollten angehende Ruheständler beachten: auch Rentner und Rentnerinnen müssen Steuern zahlen. Die Frage, ob Rentner steuerpflichtig sind, hängt jedoch von der Höhe der Rente, dem Rentenfreibetrag und dem Grundfreibetrag ab. Die individuelle Steuerlast fällt also je nach Einkommen, Lebenssituation und Renteneintrittsjahr unterschiedlich aus. Bis zu einem bestimmten Betrag fallen gar keine Steuern an.
Im Juli 2023 durften sich Rentner und Rentnerinnen über eine Rentenerhöhung freuen. Die Altersbezüge wurden im Westen um 4,39 Prozent angehoben, im Osten Deutschlands konnte sich Ruheständler über 5,86 Prozent mehr Rente freuen. Im Vorjahr waren es sogar 5,35 Prozent im Westen und 6,12 Prozent im Osten. Doch heißt das, dass jetzt viel mehr Rentner Steuern zahlen müssen?
Rentnerinnen und Rentner müssen laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) auch 2023 trotz Rentenerhöhung im vergangenen Jahr nicht befürchten, dass allein durch die gesteigerten Rentenbezüge eine Steuerpflicht entsteht oder aber die Steuerzahlungen höher ausfallen. Solange sie unter dem Freibetrag von 10.908 Euro bleiben, werden keine Steuern fällig. Nur wer darüber kommt, muss auch Steuern zahlen.
Altersrentner müssen also nicht automatisch die Steuererklärung vorbereiten. Hier spielen die Begriffe „Rentenfreibetrag“ und „Grundfreibetrag“ eine tragende Rolle. Der Rentenfreibetrag gibt an, wie viel Prozent der Rente besteuert überhaupt werden müssen. Durch schrittweise Anhebung der Besteuerung der Rente soll der Satz bis 2040 auf hundert Prozent steigen. Entscheidend ist hier das Jahr des Renteneintritts. Personen, die 2022 in den Ruhestand gegangen sind, haben einen Rentenfreibetrag von 18 Prozent, Neu-Rentner im Jahr 2023 nur noch 17 Prozent. Steuerlich relevant sind also nur 82 bzw. 83 Prozent der Rentenzahlung.
Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner und Rentnerinnen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.
Nach Abzug des anteiligen Rentenfreibetrages kommt auch für Rentner der Grundfreibetrag ins Spiel. Er setzt eine klare Grenze für potenzielle Steuerzahler und auch Rentner fest, unterhalb derer sie von der Steuerpflicht befreit sind. Der steuerliche Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt.
In diesem Jahr wurde der Grundfreibetrag erneut von 10.347 Euro auf 10.908 Euro erhöht – ein Zuwachs von 561 Euro. Der Grundfreibetrag soll auch im Jahr 2024 erneut angehoben werden. Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro geplant. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag. Liegt die Summe unter dem aktuellen Grundfreibetrag, ist keine Steuerzahlung fällig.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Rente darüber liegt, sollten beachten, dass sie mit bestimmten Ausgaben die Steuerpflicht umgehen oder zumindest senken können. Das Finanzamt muss neben dem Rentenfreibetrag auch Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung, Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Handwerker und Helfer im Haushalt steuermindernd berücksichtigen: „Dadurch werden häufig auch dann, wenn die Rente über den Werten liegt, nach Abgabe der Steuererklärung keine Steuern fällig“, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).
Noch Fragen?
Hier finden Sie persönliche Beratung, überall in Deutschland:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/