Rentner: Abgabe der Steuererklärung kann Grundrente erhöhen

Steuertipp - Grundrente
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München (bvl)     Seit dem 01.01.2021 gilt das Gesetz zur Grundrente. Um den Grundrentenzuschlag zu erhalten, muss kein gesonderter Antrag gestellt werden, denn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft bis Ende 2022 automatisch alle Bestandsrenten. Ergibt sich nach Prüfung der DRV ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag, wird dieser rückwirkend ab dem 01.01.2021 bzw. zum individuellen Rentenbeginn ausbezahlt.

Da die Grundrente nur bedarfsorientiert geleistet werden soll, wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen des Ehegatten oder Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. „Für die Ermittlung dieses Einkommens werden unter anderem Daten aus der Einkommensteuerveranlagung, insbesondere das sogenannte zu versteuernde Einkommen, herangezogen“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Sofern der betreffende Rentner keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, werden die Einnahmen herangezogen, die dem Rentenversicherer bereits bekannt sind, also Renteneinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Amtszulagen, Übergangsgelder und die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Davon werden dann pauschale Abschläge vorgenommen.

„Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Möglichkeit besteht, verschiedene Aufwendungen zum Abzug zu bringen, kann dadurch ein geringeres zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen werden als die Einnahmen mit den pauschalen Abschlägen“, erläutert Nöll. Das kann zu einer Verringerung der Anrechnung des Einkommens und damit zu einer höheren Grundrente führen. Insbesondere der Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben, aber auch Krankheitskosten oder Kosten des Pflegeheims, deren Abzug als außergewöhnliche Belastungen möglich ist, reduzieren das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensanrechnung auf die Grundrente. „Allerdings ist die Abgabe von Steuererklärungen keine Voraussetzung für den Erhalt von Grundrente“, stellt Nöll klar. „Sie kann aber vorteilhaft sein“, ergänzt er.

Nach Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der Grundrentenzuschlag im Durchschnitt 75 € pro Monat betragen. Maximal kann er aktuell eine Höhe von 418 € pro Monat erreichen. Geschätzt wird, dass 1,3 Mio. Rentenempfänger vom Grundrentenzuschlag profitieren werden. Den vollen Grundrentenzuschlag kann erhalten, wer insgesamt mindestens 35 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit gezahlt hat oder anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege vorweisen kann. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit kann zumindest noch eine anteilige Grundrente gewährt werden. Außerdem muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland für vollen Grundrentenzuschlag gelegen haben. Bei 33 Jahren Grundrentenzeit muss der Verdienst im Durchschnitt unter 40 % des Durchschnittsverdienstes betragen. Als Untergrenze müssen mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland erzielt worden sein.

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