Elterngeld erhöhen, aber wie?

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Berlin (BVL)     Werdende Eltern müssen viele Entscheidungen treffen. Auch die Wahl der richtigen Steuerklasse gehört dazu. Dadurch können sie nämlich ihr Elterngeld erhöhen Dazu müssen sie aber – rechtzeitig vor der Geburt eines Kindes – die Steuerklassen wechseln. Das bringt oft mehrere Tausend Euro, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) berichtet.

Denn die Finanzhilfe für junge Eltern orientiert sich am Nettogehalt vor der Geburt des Kindes. Wechselt daher der Partner, der Elterngeld bezieht, vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse, fällt die Unterstützung höher aus. Sobald man von der Schwangerschaft weiß, sollte man also zügig wechseln, rät der BVL. Der Grund: Entscheidend für die Berechnung des Elterngelds ist die Steuerklasse, die während der zwölf Monate vor der Mutterschaft überwiegend galt. Man muss daher mindestens sieben Monate vorher die günstigere Klasse beantragen.

Über eine Laufzeit von zwölf Monaten kann dabei der Wechsel von Steuerklasse V in Klasse III beim Elterngeld mehrere Tausend Euro ausmachen: Eine 40-jährige Arbeitnehmerin etwa, die 3000 Euro brutto monatlich verdient, hat in der ungünstigen Steuerklasse V einen Nettoverdienst von 1477 Euro. Daraus errechnet sich ein Elterngeld von 906 Euro. In Steuerklasse III verdient sie dagegen 2105 Euro netto. Das Elterngeld liegt dann bei 1314 Euro. Bezieht die Mutter zwölf Monate Elterngeld, hat sie damit in der günstigeren Variante fast 4900 Euro mehr. Den Steuerklassenwechsel müssen die Eltern beim Finanzamt beantragen. Sobald die Phase des Elterngeldbezugs beginnt, können sie wieder ihre vorherigen Steuerklassen beantragen. Seit 2020 ist ein Wechsel der Steuerklasse mehrmals pro Jahr möglich.

Eltern sollten aber bei einem Steuerklassen-Tausch einiges bedenken.

Zum einen bleibt ihnen dadurch vor Beginn der Elternzeitmonate in der Regel insgesamt weniger netto übrig. Das kann finanziell einen deutlichen Einschnitt bedeuten. Es ist letztlich aber kein Nachteil, weil es über die Steuererklärung ausgeglichen wird.

Zum anderen: Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige Einkommen. Nach dem Bezug des Elterngelds kann es daher oft zu Steuernachzahlungen kommen.

Eine Besonderheit gilt für Monate, in denen Eltern wegen der Corona-Pandemie weniger verdienen, etwa weil sie in Kurzarbeit sind. Für die Zeit von März 2020 bis Dezember 2021 lassen sich solche Monate bei der Berechnung des Elterngelds ausklammern. Stattdessen werden dann die davor liegenden Monate für die Berechnung herangezogen. Der Trick mit der günstigeren Steuerklasse kommt aber auch dann zum Tragen. Denn zur Berechnung des Elterngeldes betrachtet die Elterngeldstelle nicht das tatsächliche Nettogehalt. Stattdessen werden vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der für die Berechnung herangezogenen zwölf Monate jeweils Pauschalen für Sozialabgaben und Einkommensteuer abgezogen. Je günstiger die Steuerklasse ist, desto niedriger fällt auch die Pauschale für den Steuerabzug aus. Das gilt auch für die Monate vor der Kurzarbeit.

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