Renten: Doppelte Besteuerung?

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München (bfh)     Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in den beiden Verfahren X R 33/19 und X R 20/19 hinsichtlich einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten seine Urteile veröffentlicht.

Beide Klagen wurden abgewiesen, in beiden Fällen liegt nach Ansicht des BFH keine Doppelbesteuerung von Renten vor.

Allerdings weist der BFH darauf hin, dass es insbesondere für künftige Rentner unter Umständen sehr wohl zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Auch heute sei das in Einzelfällen bereits denkbar, allerdings insbesondere bei Selbständigen.

In den Urteilen hat der BFH erstmals eine konkrete Berechnungsformel für die Berechnung, ob eine doppelte Besteuerung der Rente vorliegt, festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Andere Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als steuerfreien Rentenbezug in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt, insbesondere der Grundfreibetrag; Gleiches gilt für selbst getragene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (private Renten) werden – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert. Hier kann der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen.

Welche Bedeutung die Urteile für die konkreten Sachverhalte unserer Mitglieder haben und wie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Einspruchsthematik aussehen wird, werden wir nach eingehender Prüfung für Sie erläutern. Einstweilen wenden Sie sich mit Fragen bitte an Ihre HILO-Beratungsstelle.

 

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