Bezug von Kurzarbeitergeld kann Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig machen

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Berlin (BMF)     Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium hin.

Eine Einkommensteuererklärung ist demnach abzugeben, wenn im vergangenen Kalenderjahr Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Die Finanzverwaltung empfiehlt rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger ist der 2. August 2021.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Dies gilt – bis zu einer gewissen Höhe – ebenso für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld. Lohnersatzleistungen, wie z. B. auch das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Dieser individuelle Steuersatz wird aber nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen, d. h. ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen, angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es gegebenenfalls zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Weitere Hinweise zum Thema Kurzarbeitergeld bekommen Sie von Ihrer HILO-Beratungsstelle.

 

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