Abfindung: Achtung Steuerfalle

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Berlin (BVL)     Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), Berlin, hin.

Nicht wenige Unternehmen vereinbaren mit betroffenen Arbeitnehmern in Krisenzeiten eine Abfindung. Hier stellt sich für betroffene Arbeitnehmer auch die Frage nach der Steuer. So können Abfindungen vom Arbeitgeber zwar ermäßigt besteuert werden. Das geht laut BVL aber meist nur, wenn die Zahlung nicht über mehrere Jahre verteilt wird.

Was für Betroffene in solchen Fällen wichtig ist, bringt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll so auf den Punkt: „Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden“. Eine ermäßigte Besteuerung sieht das Einkommensteuergesetz deshalb vor, weil es sich bei einer Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden. Das bedeutet: „Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung zu kommen, muss die Auszahlung der Abfindung auch zusammengeballt erfolgen.“ Wird die Abfindung stattdessen in zwei oder mehr Raten verteilt über zwei Kalenderjahre ausbezahlt, ist diese erforderliche Zusammenballung regelmäßig nicht gegeben.

Daher ist von einer Aufteilung der Abfindungszahlung grundsätzlich abzuraten.

Es sind jedoch Ausnahmen möglich:

  • Die ermäßigte Besteuerung kann dennoch zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise die Abfindungszahlung erst für das kommende Jahr vereinbart ist, der Arbeitnehmer jedoch dringend noch im alten Jahr einen Abschlag davon benötigt.
  • Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber wegen Liquiditätsschwierigkeiten die für dieses Jahr vereinbarte Abfindung nur teilweise und den Restbetrag dann im nächsten Jahr ausbezahlen kann.

Kompliziert? In jedem Fall sollten Sie sich vor einer Entscheidung genauestens und vor allem rechtzeitig in Ihrer HILO-Beratungsstelle informieren – bevor Sie später ungewollt in eine Steuerfalle tappen.

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