Stralsund (FinMin) – Betreut ein Arbeitnehmer eines Pflegedienstes die Kundin bzw. den Kunden über einen längeren Zeitraum in dessen Wohnung und erhält er während dieser Zeit im Haushalt freie Unterkunft und Verpflegung, so wird nach Ansicht des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern der Vorteil der freien Unterkunft und Verpflegung bei 24-Stunden-Pflegekräften aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Pflegedienstes gewährt. Der Vorteil unterliegt daher nicht der Lohnsteuer. Durch die Besonderheiten einer 24-Stunden-Pflege ist es aus Arbeitgebersicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit der zu pflegenden Person wohnt und auch dort verpflegt wird.
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Quelle: Erlass v. 26.09.2019, Az. IV 301 – S 2334-00000 – 2010/006 – 015