EILMELDUNG: Kosten der Erstausbildung bleiben Privatsache

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Schlechte News für alle Studenten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass kein Grundgesetzverstoß vorliegt, wenn Kosten für ein Erststudium bei der Steuererklärung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Das Finanzamt muss sich nicht stärker an den Kosten der Erstausbildung oder eines Erststudiums beteiligen. Der gesetzliche Ausschluss von den Werbungskosten ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem heutigen veröffentlichten Beschluss entschied. Die Nichtgewährung als Werbungskosten sei gerechtfertigt, da die erste Ausbildung auch der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dient (BVerfG-Az.: u. a. 2 BvL 22/14). Bereits 2014 hatte der Bundesfinanzhof in München sechs Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die obersten Finanzrichter waren der Auffassung, die derzeitigen Regelungen verstießen gegen das „verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“. Einzelheiten erfahren Sie in unseren Beratungsstellen.

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