Vor Jahresende noch Steuern sparen

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28. November 2019

Berlin (BVL)    So mancher zählt schon die Tage bis zum neuen Jahr. Bevor 2020 startet, können Steuerpflichtige aber noch einiges tun, um ihre Steuerlast zu senken. Rechnen und sammeln kann sich auch noch 2019 lohnen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Steuerklasse prüfen: Mit einer günstigen Steuerklasse bekommen Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn ausgezahlt. Damit die Wahl schon für 2019 gilt, muss der Antrag bis zum 30. November eingehen – sonst zählt sie normalerweise erst im Folgejahr. Alleinerziehende ohne andere Erwachsene im Haushalt können die günstigere Steuerklasse II wählen. Noch mehr Spielraum haben die meisten Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner. Sie können etwa die Höhe staatlicher Leistungen beeinflussen: Das Arbeitslosengeld fällt mit Steuerklasse III am höchsten aus, bei Steuerklasse V am geringsten. Entscheidend ist, welche Steuerklasse am 1. Januar des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. Wird ein Partner voraussichtlich 2020 arbeitslos, kann ein schneller Wechsel also lohnen. Aber Achtung: Dadurch wird der Andere in eine ungünstigere Steuerklasse eingeordnet. Sollte er unerwartet arbeitslos werden, ist sein Anspruch auf Arbeitslosengeld niedriger als zuvor.

Zahlungen vorziehen oder aufschieben: Um die Förderung von Handwerkerausgaben oder Arbeitsmitteln ausschöpfen zu können, rechnen Steuerpflichtige am besten aus, welche Ausgaben angefallen sind. Für Handwerkerleistungen im Haushalt werden bis zu 6000 Euro pro Jahr anerkannt. Für Gärtnerarbeiten und das Reinigen der Wohnung liegt die Fördergrenze dagegen bei 20 000 Euro. Davon senken 20 Prozent die Steuerschuld – also maximal 1200 Euro beziehungsweise 4000 Euro. Ist der Betrag ausgeschöpft, zahlen Auftraggeber weitere Leistungen besser im neuen Jahr. Entscheidend ist, wann das eigene Konto belastet wird. Für Arbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Einkünfte außerdem automatisch Werbungskosten von 1000 Euro abgezogen. Was darüber hinausgeht, senkt die Steuerlast. Denkbar ist etwa, Fortbildungen für 2020 bereits jetzt anzuzahlen. Arbeitsmittel sind allerdings nur dann sofort in voller Höhe absetzbar, wenn der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro (Nettopreis 800 Euro) beträgt. Teureres wird über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Menschen, die 2020 in Rente gehen wollen, lohnt es sich besonders, Ausgaben vorzuverlegen. Denn zahlt man künftig weniger oder keine Einkommensteuer, können Ausgaben unter Umständen nicht mehr zur Steuerminderung genutzt werden.

Freistellungsaufträge prüfen: Ob Girokonto, Anleihen oder Rentenfonds: Auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden wird die Abgeltungssteuer fällig. 801 Euro pro Jahr bleiben aber pro Person steuerfrei – wenn Sparer ihre Freistellungsaufträge richtig verteilen. Mindestens einmal im Jahr sollten sie dies prüfen. Wer bei einer Bank beispielsweise 300 Euro Zinsen bekommt, erteilt dieser einen Freistellungsauftrag über 300 Euro. Bei einem anderen Institut können dann noch 501 Euro steuerfrei gestellt werden. Wird der Sparerpauschbetrag überschritten, behält das Finanzamt 25 Prozent der Erträge plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. Mit der Anlage KAP der Steuererklärung kann zu viel gezahlte Abgeltungssteuer jedoch später zurückgeholt werden.

Verlustbescheinigung beantragen: Wirft das Wertpapierdepot bei einer Bank Gewinne ab und das bei einer anderen fährt Verluste ein, können Anleger in der Steuererklärung die Verrechnung beantragen. In der Anlage KAP machen sie dazu entsprechende Angaben. So können einbehaltene Kapitalertragsteuern erstattet werden. Dafür muss man sich aber bei der Bank, bei der die Verluste entstanden sind, rechtzeitig eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehen. Da dies in diesem Jahr ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist dem Gesetz nach bis Montag (16. Dezember). Auf Nummer sicher gehen Bankkunden, die vorausplanen. Denn wird die Ausschlussfrist versäumt, ist die Verlustverrechnung in der Steuererklärung für 2019 nicht mehr möglich. Später bescheinigte Verluste können aber im Folgejahr berücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn die Gewinne nicht zur Verrechnung ausreichen. Nicht bescheinigte Verluste können nur vom depotführenden Institut automatisch mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

Sonderabschreibungen: Für neugebaute Wohnungen können Eigentümer seit August für begrenzte Zeit mehr Kosten abschreiben. Investoren dürfen vier Jahre lang bis zu fünf Prozent pro Jahr steuerlich als Sonderabschreibung geltend machen. Zusammen mit der linearen Abschreibung sind dies 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten – dreieinhalb mal so viel wie bislang. Der Bauantrag für die neue Wohnung muss dafür zwischen dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden sein beziehungsweise werden. Zusätzlich zählen auch Wohnungen, die der neue Eigentümer bis zum Ende jenes Jahres erwirbt, in dem sie fertiggestellt worden sind. Weitere Voraussetzungen: Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang dauerhaft vermietet werden. Außerdem dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Pro Quadratmeter werden maximal 2000 Euro berücksichtigt.

Wegen Einzelheiten wenden Sie sich bitte gleich an Ihre Beratungsstelle.

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