Berlin (BVL) Viele Rentnerinnen und Rentner werden von ihrer Steuerpflicht überrascht. Das Finanzamt kann Steuererklärungen bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern.
Nach der jüngsten Zahl für 2020 gab es in Deutschland rund 17,4 Millionen Steuerpflichtige mit Renteneinkünften. Knapp 6,9 Millionen von ihnen waren tatsächlich einkommensteuerpflichtig und mussten Steuern entrichten, so eine Auskunft des Bundesfinanzministeriums. Die Steuerpflicht ist aber längst nicht allen Rentnerinnen und Rentnern bekannt. „Wer als Arbeitnehmer nie eine Steuererklärung abgegeben hat, wird von der Pflicht als Rentnerin oder Rentner eventuell überrascht“, betont der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Erstmals müssen die Betroffenen von sich aus eine Steuererklärung einreichen. Die Steuerpflicht nicht zu kennen, ist fürs Finanzamt aber kein Argument. Die Deutsche Rentenversicherung meldet den Finanzämtern die Rentenzahlungen und diese wenden sich in der Regel an die Bürgerinnen und Bürger.
Der Grundfreibetrag ist ein wichtiges Kriterium: Grundsätzlich sind Rentner steuerpflichtig, ob sie allerdings tatsächlich eine Steuererklärung abgeben und Steuern entrichten müssen, hängt von vielen Faktoren ab. Ein wichtiges Kriterium ist, ob der Grundfreibetrag überschritten wird. Dieser beträgt für Einzelpersonen 12.096 Euro für das Jahr 2025, für gemeinsam veranlagte Paare das Doppelte: 24.192 Euro.
Eine Addition der erhaltenen Rente wäre jedoch zu kurz gegriffen, um zu wissen, ob der Grundfreibetrag überschritten ist. Für die Berechnung ist das zu versteuernde Einkommen entscheidend – dafür rechnet das Finanzamt alle Einkünfte zusammen. Zu diesen Einkünften zählen beispielsweise Betriebsrenten, Mieteinnahmen und Kapitalerträge.
Steuerfreier Anteil wird bei Renteneintritt festgelegt: Wichtig zu wissen: Es müssen nicht 100 Prozent der Rente versteuert werden. Wer 2025 in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent der Rente versteuern. Der Besteuerungsanteil lässt sich in der sogenannten Kohortentabelle nachlesen. Wer bis einschließlich 2005 in Rente gegangen ist, hat 50 Prozent der Rente steuerfrei, bei den nachfolgenden Kohorten steigt der Besteuerungsanteil stetig an. Ab dem Jahrgang, der 2058 in Rente geht, sind 100 Prozent der Rente steuerpflichtig.
Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Teil wird beim Renteneintritt festgelegt und bleibt dauerhaft gleich. Rentenerhöhungen, die in den Folgejahren kamen, werden voll versteuert. Rentner:innen, deren Rente 2010 mit 1000 Euro begonnen hat, müssen 60 Prozent ihrer Rente versteuern. Das bedeutet: 40 Prozent, also 400 Euro sind steuerfrei – egal, wie hoch die Rente heute ist.
Der BVL empfiehlt Rentner:innen, sich zu ihrer Steuerpflicht fachkundig beraten zu lassen, zum Beispiel von Lohnsteuerhilfevereinen. Man sollte in jedem Fall überprüfen lassen, ob eine Abgabepflicht besteht; dies ist trotz grundsätzlicher Steuerpflicht bei weitem nicht immer gegeben:
Bei Menschen, die 2025 in Rente gegangen sind, liegt die Grenze beispielsweise bei einer Bruttorente von rund 17.000 Euro jährlich. Wer früher in Rente gegangen ist, darf etwas höhere Einkünfte haben, weil der zu versteuernde Anteil der Rente geringer ist. Die Steuerpflicht zu ignorieren, ist keine gute Haltung. Das Finanzamt kann Steuererklärungen bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordern. Kommt es zu einem Sterbefall, bevor die Steuererklärungen eingereicht wurden, müssen die Erben dies nachholen.
Zahlreiche Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden: Rentner:innen können zahlreiche Pauschalen geltend machen: zum Beispiel die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro pro Jahr. Auch weitere Ausgaben, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Rente stehen und über den Pauschbetrag hinausgehen, sind absetzbar. Beiträge für Gewerkschaften, Renten- und Steuerberatungskosten zählen dazu. Auch Kontoführungsgebühren, wenn das Konto zur Rentenzahlung genutzt wird. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden meist von der Rentenversicherung abgezogen. Die Beiträge sind steuerlich Sonderausgaben und können auf der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können angerechnet werden: Besonders haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu beachten. Sie sollten dafür Belege sammeln und bereits bei der Rechnungsausstellung und Bezahlung auf die Formvorschriften achten. Auf der Rechnung müssen Material, Lohn, Maschinenstunden wie ein Baggereinsatz und Anlieferung getrennt aufgeführt werden. Begünstigte Leistungen können zu 20 Prozent geltend gemacht werden.
Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Pflege- und Betreuungsleistungen, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behindertenpauschbetrag nicht geltend gemacht wird. Auch der Lohn für Haushaltshilfen, die als Minijob beschäftigt werden, kann angerechnet werden. Die Höchstbeträge je Kalenderjahr und Haushalt sind insgesamt 5.710 Euro, aufgeteilt in die Posten Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe/Minijob und Haushaltsnahe Dienstleistungen/Pflege.
Behindertenpauschbetrag deckt Mehrkosten ab: Ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent kann der Behindertenpauschbetrag geltend gemacht werden. Dieser deckt typische behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal ab. Der Pauschbetrag ist gedeckelt (zum Beispiel 20 Prozent mit 384 Euro pro Jahr). Weitere Krankheits- und Pflegekosten können zusätzlich in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ abgesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass Kosten nicht doppelt abgesetzt werden.
Das ist Ihnen alles zu viel? Dann lassen Sie sich doch beraten.
Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit hier: