Veräußerungsgeschäfte bei privaten Grundstücken unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz).
Beim Verkauf anderer Gegenstände beträgt diese Frist nur 1 Jahr. Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Verkaufsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt – sprich vermietet – wurde (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie z. B. privat genutzte PKW.
Unklar ist, wie ein in diese Jahresfrist fallendes Veräußerungsgeschäft bei einem Wohnmobil zu behandeln ist.
Das Sächsische Finanzgericht (20.12.2024 Az. 5 K 960/24) betrachtete ein (im Streitfall hochpreisiges) Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Bedarfs, sodass der innerhalb eines Jahres damit erzielte Veräußerungsgewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen war und deshalb nicht der Einkommensteuer unterlag.
Die besondere Lage des Sachverhalts während der Corona-Pandemie ließ das Gericht unberücksichtigt, da es sich insoweit um eine außergewöhnliche Situation handeln würde, in der auch zuvor alltägliche Güter, wie z. B. Desinfektionsmittel und Einwegmasken, einer Wertsteigerung unterlagen und zu überhöhten Preisen verkauft wurden.
Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. des BFH: IX R 4/25). Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
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