München (BVL) Jedes Jahr müssen viele Bürger ihre Steuererklärung einreichen. Dabei tauchen viele Fragen auf. Im Folgenden wird die Verjährung von Steuerschulden behandelt.
Müssen Sie eine Einkommensteuererklärung erstellen und tun dies ohne Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, sollten Sie sich in diesem Jahr den 31. Juli 2025 im Kalender markieren. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin; spätestens dann muss Ihre Steuererklärung beim Finanzamt sein. Die verlängerte Frist, die im Rahmen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist in den vergangenen Jahren Stück für Stück wieder vorgezogen worden. Somit ist die Frist für das Jahr 2024 wieder auf Vor-Corona-Niveau. Geht es um die Themen Steuer, Steuerbescheid und Finanzamt, drängen sich vielen Menschen Fragen auf. Im Folgenden geht es um eine mögliche Verjährung der Steuerschuld. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie nichts vom Finanzamt hören.
Grundsätzlich ist eine Verjährung der Steuerschuld möglich, wenn es auch selten vorkommt, da das Finanzamt die Fristen verlängern kann. Die Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach fünf Jahren verjähren. Geht es um Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Hehlerei sind es zehn Jahre. Es gibt aber eine Einschränkung: Allerdings gilt das nur, wenn Sie in dieser Zeit nichts vom Finanzamt hören. Konkret bedeutet das, dass die Frist mit jeder Mahnung vom Finanzamt von vorne beginnt.
Es gibt verschiedene Arten der Verjährung:
• Zahlungsverjährung: Das sind fünf Jahre – geregelt wird in dem Zusammenhang, wie lange das Finanzamt Zeit hat, einen bereits festgesetzten Steueranspruch einzufordern. Geht es um Straftaten verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
• Festsetzungsverjährung (vier Jahre): Das umfasst den Zeitraum, wie lange das Finanzamt Steuererklärungen anfordern oder einen Steuerbescheid ändern darf.
• Strafverfolgungsverjährung: Bei der Steuerhinterziehung in einfachen Fällen beträgt die Strafverfolgungsverjährung fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen 15 Jahre. Die Frist kann durch eine Einleitung eines Strafverfahrens, durch richterliche Beschlüsse, eine Anklageerhebung oder eine Beantragung des Strafbefehls von vorne beginnen.
Da es zahlreiche Gründe gibt, die die Verjährungsfrist wieder von vorne beginnen lassen, ist es unwahrscheinlich, dass eine Steuerschuld verjährt. Aussitzen können Sie dies in den meisten Fällen also nicht – können Sie die Steuerschuld nicht begleichen, sollten Sie das Gespräch mit einer Beratung oder dem Finanzamt suchen. Meldet sich das Finanzamt mit einer Mahnung, sind allerdings auch Versäumniszuschläge oder Ähnliches denkbar. Übrigens ist auch eine Vererbung der Steuerschuld möglich.
Zu kompliziert? Hilfe bei der Steuererklärung bieten Experten des Lohnsteuerhilfevereins HILO e.V. für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Die örtlichen Beratungsstellen bundesweit hier:
https://www.hilo.de/beratungsstellen/