München Mehr als 30 Millionen Haustiere leben in deutschen Haushalten. Je nach Größe und Art kann das ganz schön ins Geld gehen. Futter, Spielzeug, Tierarztkosten – Haustiere können ganz schön kostspielig sein. In der Regel ist es eine private Entscheidung, sich die tierischen Freunde ins Haus zu holen. Was viele nicht wissen: Einige Kosten können von der Steuer abgesetzt werden. Besonders viel sparen kann, wer aus beruflichen Gründen ein Tier beherbergt. Ob Betreuung oder Versicherung: Wir geben einen Überblick, wo der Fiskus finanziell unterstützt.
1) Haushaltsnahe Dienstleistung
Waschen, Schneiden, Föhnen: Besuch vom Tierfriseur
Amüsant, aber wahr: Die Kosten für den Tierfriseur können von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings funktioniert dies nur, wenn der Friseur zum Halter nach Hause gekommen ist. Wer hingegen mit seinem Tier in einen Salon geht, profitiert von dieser steuerlichen Erleichterung nicht. Denn Zuhause durchgeführt gilt der Service als haushaltsnahe Dienstleistung.
Füttern und Gassi gehen: Betreuung der Tiere zu Hause
Ungünstige Arbeitszeiten oder ein Urlaub: Manchmal braucht man Hilfe bei der Betreuung des Tieres. Wenn es sich dabei um einen professionellen Service handelt, dann kann dieser von der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden. Die Bedingung dafür ist, dass die Betreuung dennoch im eigenen Heim stattfindet. Die Kosten für ein Tierhotel können hingegen nicht geltend gemacht werden.
2) Versicherungsschutz: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Als sogenannte private Versicherung kann die Tierhalterhaftpflicht – auch als Hundehalterhaftpflicht oder Hundehaftpflicht bezeichnet – abgesetzt werden. Dafür werden die Kosten als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben. Achtung: Der Höchstbetrag darf dabei nicht überschritten werden. Er liegt derzeit bei 1.900 Euro für Beamte, Angestellte und Rentner.
3) Tierhaltung aus beruflichen Gründen
Besitzer, die aus beruflichen Gründen ein Tier – zum Beispiel einen Hund – halten, können sich deutlich mehr Geld vom Staat zurückholen. Bereits 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass ein Diensthund als Arbeitsmittel anzusehen ist. Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass ein Diensthund im Steuerrecht zum Beispiel den Fahrten zur Arbeit oder Fachbüchern gleichgestellt ist. Entsprechend können Besitzer und Besitzerinnen alle Kosten für die Pflege des Tieres – dazu zählen eben auch Futter, Leine oder Hundegeschirr – als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zudem muss in der Regel auch keine Hundesteuer gezahlt werden.
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