München Wie jedes Jahr muss die Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2023 lief die Abgabefrist am Montag (2. September) ab. Doch was passiert eigentlich, wenn die Dokumente nicht pünktlich bei der Behörde vorlagen?
Grundsätzlich gilt die Frist für alle, die zu einer Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Angestellte sind in der Regel nicht dazu verpflichtet. Wer also freiwillig eine Abgabe macht, hat noch deutlich mehr Zeit – genauer gesagt vier Jahre. Lassen Sie sich steuerlich beraten, fällt der Stichtag auf den 2. Juni 2025.
Folgende Gruppen müssen eine Steuererklärung abgeben:
• Bei einer selbständigen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
• Verheiratete Ehepaare mit den Steuerklassen 3 und 5 oder 4 mit Faktor.
• Bei Steuerklasse 6.
• Wer mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhalten hat.
• Bei einer Lohnsteuer-Ermäßigung.
• Angestellte, die zusätzlich Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt haben.
Wer die Frist allerdings versäumt hat, kann es noch mit einer Fristverlängerung probieren. Das klappt aber nur noch in Ausnahmefällen, also wenn etwa das Datum ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Genehmigt das Finanzamt eine Verlängerung, gibt es einen neuen Abgabetermin.
Bei einer Fristversäumung kann es sich lohnen, sich professionell steuerlich beraten zu lassen. Dann muss die Steuererklärung erst am 2. Juni 2025 bei der Behörde vorliegen. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss dabei nicht gestellt werden.
Sollte die Verlängerung nicht genehmigt worden sein, müssen Sie mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Ob eine solche Gebühr festgesetzt wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes.
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