Berlin (BVL) Nicht nur nahe Angehörige können Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen ansetzen und Steuern sparen. Ein altes Sprichwort besagt: „Nichts im Leben ist umsonst, nur der Tod.“ Dass dies längst nur noch im übertragenen Sinne gilt, erfahren Angehörige im Allgemeinen recht schnell, wenn sie eine Beerdigung organisieren müssen. Denn schnell kommen für eine Bestattung inzwischen fünfstellige Beträge zusammen.
Da ist es nur verständlich, dass die Betroffenen gerne die Möglichkeit nutzen, die ihnen entstandenen Kosten wenigstens steuerlich geltend zu machen.
Das ist in vielen Fällen möglich, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Nicht nur Angehörige, sondern auch andere Personen können die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn sie sich aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlen. Dazu können auch Nachbarn oder Freunde zählen.
Doch zunächst muss der Nachlass der oder des Verstorbenen herangezogen werden. Zudem hat der Fiskus eine Höchstgrenze für die steuerliche Geltendmachung eingezogen. Auch spielt es eine Rolle, ob eine Sterbegeldversicherung fällig wird oder Sterbegeld fließt. Hier sind die Details.
1. Wer ist verpflichtet?
Die Kosten für eine Beerdigung tragen grundsätzlich die Erben (§ 1968 BGB), es sei denn, sie schlagen das Erbe aus. Neben Guthaben bei Banken, Wertpapieren und dem Inhalt von Schließfächern zählen zum Nachlass auch Immobilien, Wertgegenstände aus dem Hausrat, Leistungen von Versicherungen oder ein Sterbegeld.
Streckt beispielsweise ein anderes Familienmitglied oder jemand Drittes die Kosten vor, können die Aufwendungen – notfalls per Klage – von den Erben zurückgeholt werden. Reicht das Erbe nicht aus, können Angehörige oder Freunde die Kosten auch aus sittlichen Gründen übernehmen, wenn sie sich subjektiv dazu verpflichtet fühlen.
Beispiel: Pauls Oma stirbt. Seine Mutter erbt die Möbel und rund 1000 Euro. Da sie Bürgergeld-Empfängerin ist, kann sie das Geld für die Beerdigung nicht aufbringen. Paul fühlt sich deshalb verpflichtet zu zahlen.
2. Wenn das Erbe nicht ausreicht:
Reicht das Erbe für die Beerdigung nicht aus, können sowohl die Erben als auch die sich sittlich verpflichtet Fühlenden die selbst getragenen Beerdigungskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast. Dazu muss der Betrag in Zeile 34 der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen werden.
3. Was kann geltend gemacht werden?
Steuerlich geltend gemacht werden können grundsätzlich nur die unmittelbaren Ausgaben. Dazu zählen die Aufwendungen für das Beerdigungsinstitut, die im Rahmen einer Erd- oder Feuerbestattung entstehen. Hinzu kommen Ausgaben für Kränze, Blumenschmuck, Traueranzeigen, Danksagungen sowie für die Grabstätte und den Grabstein. Aufwendungen für die Trauerkleidung, den Leichenschmaus oder Fahrtkosten werden dagegen nicht anerkannt.
Diese unmittelbaren Aufwendungen müssen, so vorhanden, um Versicherungs- oder andere Leistungen gekürzt werden. Dazu zählen beispielsweise alle steuerfreien Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung, einer speziellen Sterbegeldversicherung oder das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung.
4. Wieviel kann höchstens geltend gemacht werden?
Eine genaue Aufstellung über die entstandenen Kosten sollte der Einkommensteuererklärung zur Erläuterung beigefügt werden. Außerdem sollten Steuerpflichtige belegen, in welcher Höhe diese Kosten aus dem Nachlass gedeckt waren oder eben nicht. Wichtig: Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer nur nach den näheren Umständen des Einzelfalls, also individuell.
Geltend gemacht werden können Beerdigungskosten nur unter zwei Bedingungen: Zum einen sehen die Finanzämter nur Kosten von bis zu 7500 Euro als angemessen an. Zum anderen können außergewöhnliche Belastungen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Dahinter verbirgt sich ein Betrag, dessen Höhe abhängig ist vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Paul aus obigem Beispiel ist verheiratet und hat zwei Kinder. Bei einem Familieneinkommen von rund 80.000 Euro beträgt die zumutbare Belastung 2535 Euro. Nur die Beerdigungskosten für seine Oma, die darüber hinausgehen, würden sich also steuermindernd auswirken. Neben Beerdigungskosten zählen unter anderem auch selbst getragene medizinisch notwendige Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen und Zahnprothesen oder auch Unterhaltszahlungen.
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