Elektroauto: Ladekosten durch den Arbeitgeber erstatten lassen

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Berlin (BVL)     Wer vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Firmenwagen gestellt bekommt, profitiert davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen natürlich von viel niedrigeren Steuern für das E-Auto als die für einen Verbrenner angesetzten Abgaben. Dazu kommt, und die wenigsten Verbraucher wissen es: Zahlt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit einem Elektro-Dienstwagen die Kosten fürs Laden aus eigener Tasche, gestattet das Steuerrecht auch eine Erstattung der Ladekosten durch den Arbeitgeber. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V. hin.

So geht’s: Lädt der Arbeitnehmer einen elektrisch angetriebenen Firmenwagen oder ein betriebliches Hybridfahrzeug gelegentlich auch zu Hause auf, kann der Arbeitgeber ihm diese Kosten ebenso steuerfrei wie die 3000 Euro Inflationsprämie als Sonderprämie erstatten, so der BLV.

„Da die Erfassung dieser vom Arbeitnehmer individuell getragenen Stromkosten sehr aufwändig ist, gibt es Pauschalbeträge, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Existiert beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit, darf ein Betrag von monatlich 70 Euro für rein elektrisch betriebenes Fahrzeug und ein monatlicher Betrag von 25 Euro für ein Plug-in Hybridfahrzeug steuerfrei erstattet werden. Gibt es auch beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit für das Fahrzeug, darf für das private Aufladen eines E-Autos eine monatliche Pauschale von 30 Euro und für Hybridfahrzeuge eine monatliche Pauschale von 15 Euro steuerfrei erstattet werden.

 „Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber direkt darauf ansprechen“, rät BLV-Geschäftsführer Nöll. Die Pauschalen gelten generell nur für Pkws und nicht für E-Bikes oder Pedelecs. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zu Hause aufzuladen und nutzt er oder sie deshalb öffentliche Ladestationen, bei denen man oft mit Abo draufzahlt, kann der Arbeitgeber ihm oder ihr auch das dafür bezahlte Entgelt steuerfrei erstatten.

Alternativ kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) ersetzen, statt die Pauschale zu nutzen. Dafür muss der Mitarbeiter – wie per Spritkostenerstattung beim Verbrenner – die Kosten durch Belege nachweisen.

Auf der anderen Seite sei das Aufladen privater Elektroautos und -bikes im Betrieb steuerfrei, so der BLV: „Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ausdrücklich erlaubt, sein privates Elektro- oder Hybridelektroauto sowie E-Bike kostenlos an der betrieblichen Ladestation aufzuladen, entsteht ihnen daraus zwar ein geldwerter Vorteil, dieser ist allerdings steuerfrei“, erklärt Nöll.

Noch Fragen? Hier finden Sie persönliche Beratung: https://www.hilo.de/beratungsstellen/

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