Inflationsausgleichsprämie steuerfrei vom Arbeitgeber

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München     Der Gesetzgeber hat eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Arbeitgeber können – ähnlich wie bei der Corona-Prämie –  ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei als Inflationsausgleich zahlen. Diese Prämie muss zusätzlich zum arbeitsvertraglich geschuldeten Gehalt gezahlt werden. Sie darf einen Gesamtwert in Höhe vom 3.000 Euro nicht übersteigen. Die Auszahlung der Prämie ist in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zu gewähren. Somit kann die Inflationsprämie in diesem Zeitraum auf die Jahre verteilt werden.

Die Prämie können alle Arbeitnehmer erhalten, unabhängig von Branche und Arbeitszeit. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder in Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Sonderzahlung oder auch Unterstützung infolge der anhaltend hohen Inflation zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation bezahlt wird. Hierfür bedarf es aber keiner besonderen Begründung.

Die Prämie bleibt immer steuerfrei und beeinflusst auch den Steuersatz nicht.

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