Berlin (BMF) Zahlreiche Forderungen nach einer vereinfachten Besteuerung von privaten Photovoltaikanlagen und einer damit einhergehenden Erweiterung der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine hat sich gelohnt. Im Jahressteuergesetz 2022 sollen weitreichende Verbesserungen beschlossen werden.
Wie bereits berichtet, wird die Einkommensteuerbefreiung von kleineren Photovoltaikanlagen erweitert. Ab 2023 erzielte Einnahmen im Zusammenhang mit Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bleiben bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW steuerfrei; bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kW je Einheit. Für die Lieferung an Endabnehmer und die Installation von Solarmodulen bzw. Photovoltaikanlagen etc. wird ab 2023 der Umsatzsteuersatz auf 0 % herabgesetzt.
Darüber hinaus wird es Lohnsteuerhilfevereinen gestattet sein, im Rahmen der Mitgliedschaft beschränkt geschäftsmäßige Hilfeleistung für steuerbefreite Photovoltaikanlagen zu erbringen.
Das greift auch dann, wenn in diesem Zusammenhang umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu verzeichnen sind.
Die Erweiterung der Beratungsbefugnis umfasst jedoch nicht die Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung. Sie beschränkt sich auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und etwaiger Zuschlagsteuern.
Die Einzelheiten kennt Ihre HILO-Beratungsstelle. Hier finden Sie persönliche Beratung: https://www.hilo.de/beratungsstellen/